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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 284 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Wer öffentlich ein Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet, hält oder die dafür nötigen Einrichtungen bereitstellt, macht sich strafbar. Geschützt wird das staatliche Erlaubnismonopol im Glücksspielbereich. Auch die Werbung für unerlaubte Glücksspiele ist erfasst.

Voraussetzungen

  • Glücksspiel: Ein Spiel, bei dem über Gewinn und Verlust überwiegend der Zufall entscheidet und ein Einsatz erbracht wird.
  • Öffentlich: Das Spiel ist öffentlich veranstaltet; auch Vereine oder geschlossene Gesellschaften mit gewohnheitsmäßigem Glücksspiel gelten als öffentlich (Absatz 2).
  • Ohne Erlaubnis: Es fehlt die erforderliche behördliche Erlaubnis.
  • Tathandlung: Veranstalten, Halten oder Bereitstellen der Einrichtungen (Absatz 1).

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung (Absatz 3) drei Monate bis fünf Jahre. Wer für ein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Absatz 4). Zur Beteiligung am Glücksspiel siehe § 285 StGB.

Praxis

Relevant sind illegale Spielhallen, nicht lizenzierte Online-Casinos und die Werbung dafür. Ob im Einzelfall eine wirksame Erlaubnis besteht, richtet sich nach dem Glücksspielrecht der Länder.

Häufige Fragen zu § 284 StGB

Ist die Teilnahme am Glücksspiel selbst strafbar?
Nicht nach § 284 StGB. Diese Vorschrift betrifft den Veranstalter. Die bloße Beteiligung am unerlaubten öffentlichen Glücksspiel ist gesondert in § 285 StGB geregelt.
Ist Werbung für illegales Glücksspiel strafbar?
Ja. Nach Absatz 4 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer für ein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel wirbt.
Wann erhöht sich die Strafe?
Nach Absatz 3 auf drei Monate bis fünf Jahre, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Änderungsprotokoll zu § 284 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.