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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 285 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 285 StGB bestraft die Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel. Erfasst wird, wer sich als Spieler an einem öffentlichen Glücksspiel beteiligt, das ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet wird.

Voraussetzungen

  • Öffentliches Glücksspiel: Es liegt ein öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB vor, das ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet wird.
  • Beteiligung: Der Täter nimmt als Spieler daran teil.

Strafmaß

Die Beteiligung wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. Verwandt ist § 284 StGB, der das Veranstalten unerlaubten Glücksspiels betrifft.

Praxis

Während § 284 StGB den Veranstalter erfasst, richtet sich § 285 StGB gegen den Teilnehmer. Praktisch relevant ist die Teilnahme an illegalen Glücksspielrunden oder an nicht erlaubten Online-Glücksspielangeboten.

Häufige Fragen zu § 285 StGB

Macht sich schon der Spieler strafbar?
Ja. § 285 StGB stellt bereits die bloße Teilnahme an einem öffentlichen Glücksspiel unter Strafe, das ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet wird.
Wie hoch ist die Strafe für die Teilnahme?
Die Beteiligung wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. Der Strafrahmen ist damit deutlich niedriger als beim Veranstalten.
Was ist der Unterschied zu § 284 StGB?
§ 284 StGB betrifft das Veranstalten oder Bereitstellen unerlaubten Glücksspiels, § 285 StGB dagegen die bloße Teilnahme als Spieler. Der Veranstalter wird strenger bestraft.

Änderungsprotokoll zu § 285 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.