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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 292 Jagdwilderei

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts

1.
dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
2.
eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat

1.
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
2.
zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
3.
von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich
begangen wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 292 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Jagdwilderei bestraft Eingriffe in fremdes Jagdrecht, insbesondere das unbefugte Nachstellen, Fangen oder Erlegen von Wild sowie das Zueignen von Sachen, die dem Jagdrecht unterliegen. Geschützt wird das Jagdrecht und Jagdausübungsrecht des Berechtigten.

Voraussetzungen

  • Fremdes Jagdrecht: Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts.
  • Tathandlung: Dem Wild nachstellen, es fangen, erlegen oder sich zueignen (Nr. 1) oder eine dem Jagdrecht unterliegende Sache zueignen, beschädigen oder zerstören (Nr. 2).

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen (Absatz 2) drei Monate bis fünf Jahre, etwa bei gewerbs- oder gewohnheitsmäßiger Begehung, bei Handeln zur Nachtzeit oder in der Schonzeit, unter Verwendung von Schlingen bzw. in nicht weidmännischer Weise oder durch mehrere mit Schusswaffen ausgerüstete Beteiligte. Absatz 3 nimmt bestimmte befriedete Bezirke aus. Verwandt ist die Fischwilderei nach § 293 StGB.

Praxis

Betroffen sind vor allem unbefugte Jagdausübung durch Nichtberechtigte und der organisierte Wildabschuss. Die Regelbeispiele des Absatzes 2 (etwa Schlingenjagd oder nächtliche Jagd) führen häufig zur Annahme eines besonders schweren Falles.

Häufige Fragen zu § 292 StGB

Ist schon das Nachstellen strafbar?
Ja. Nach Absatz 1 Nr. 1 genügt bereits das Nachstellen, Fangen, Erlegen oder Zueignen von Wild unter Verletzung fremden Jagdrechts. Ein erfolgreicher Abschuss ist nicht erforderlich.
Wann liegt ein besonders schwerer Fall vor?
In der Regel bei gewerbs- oder gewohnheitsmäßiger Begehung, bei Tat zur Nachtzeit oder in der Schonzeit, bei Verwendung von Schlingen oder nicht weidmännischer Weise oder wenn mehrere mit Schusswaffen ausgerüstete Beteiligte gemeinschaftlich handeln.
Gilt die Vorschrift auch für Fische?
Nein. § 292 StGB betrifft das Jagdrecht. Für unbefugtes Fischen gilt die eigenständige Vorschrift der Fischwilderei nach § 293 StGB.

Änderungsprotokoll zu § 292 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.