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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 288 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Wer bei einer drohenden Zwangsvollstreckung sein Vermögen beiseiteschafft oder veräußert, um den Gläubiger um seine Befriedigung zu bringen, macht sich strafbar. Geschützt wird der Anspruch des Gläubigers, in das Vermögen des Schuldners vollstrecken zu können.

Voraussetzungen

  • Drohende Zwangsvollstreckung: Dem Täter droht eine Zwangsvollstreckung, sie muss also konkret bevorstehen.
  • Tathandlung: Veräußern oder Beiseiteschaffen von Bestandteilen seines Vermögens.
  • Vereitelungsabsicht: Der Täter handelt in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt (Absatz 2). Im Unterschied zum Bankrott (§ 283 StGB) setzt § 288 StGB keine Insolvenz voraus, sondern nur eine drohende Einzelvollstreckung.

Praxis

Typisch ist das schnelle Verschieben von Konten, Fahrzeugen oder Wertgegenständen, sobald ein Gläubiger mit dem Gerichtsvollzieher droht. Da es sich um ein Antragsdelikt handelt, muss der geschädigte Gläubiger die Strafverfolgung selbst beantragen.

Häufige Fragen zu § 288 StGB

Muss die Zwangsvollstreckung schon laufen?
Nein, sie muss aber konkret drohen, also bevorstehen. Ein nur ganz allgemeines, entferntes Vollstreckungsrisiko genügt nicht für die Strafbarkeit nach § 288 StGB.
Wird die Tat von Amts wegen verfolgt?
Nein. Nach Absatz 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Der geschädigte Gläubiger muss die Strafverfolgung also selbst beantragen.
Worin liegt der Unterschied zum Bankrott?
Der Bankrott nach § 283 StGB setzt eine wirtschaftliche Krise und regelmäßig ein Insolvenzverfahren voraus. § 288 StGB genügt bereits eine drohende Einzelzwangsvollstreckung eines Gläubigers.

Änderungsprotokoll zu § 288 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.