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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 291 Wucher

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten

1.
für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
2.
für die Gewährung eines Kredits,
3.
für eine sonstige Leistung oder
4.
für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
2.
die Tat gewerbsmäßig begeht,
3.
sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 291 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Wucher begeht, wer die Zwangslage, Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen ausbeutet, indem er sich für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen lässt, die in auffälligem Missverhältnis zur Leistung stehen (§ 291 StGB) – bei Mietwucher, Kreditwucher, Leistungswucher und Vermittlungswucher.

Voraussetzungen

Zwei Elemente müssen zusammenkommen: das auffällige Missverhältnis (als Faustregel: Überschreitung des Marktüblichen um rund 50 Prozent bei Miete, Verdoppelung beim Kredit) und die Ausbeutung einer Schwächesituation des Opfers. Das überhöhte Geschäft allein ist kein Wucher – Vertragsfreiheit erlaubt schlechte Deals; strafbar wird das Ausnutzen dessen, der nicht anders kann.

Strafmaß und Praxis

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen – gewerbsmäßig, durch Wechsel versprochen, Opfer in wirtschaftliche Not gebracht – sechs Monate bis zehn Jahre. Zivilrechtlich sind wucherische Verträge nichtig (§ 138 BGB). Klassische Felder: überteuerte Schlüsseldienste in der Notlage, Abzock-Kredite, Mietwucher bei Wohnungsnot (ergänzend § 5 WiStG als Ordnungswidrigkeit) und überhöhte Abschlepp-Rechnungen.

Häufige Fragen zu § 291 StGB

Ab wann ist ein Preis Wucher?
Strafbarer Wucher braucht zweierlei: ein auffälliges Missverhältnis (Faustregel: rund 50 % über Marktüblichem bei Mieten, das Doppelte bei Kreditzinsen) und die Ausbeutung einer Zwangslage, Unerfahrenheit oder Willensschwäche (§ 291 StGB). Der bloß teure Vertrag ohne Schwächelage ist kein Wucher.
Sind überteuerte Schlüsseldienst-Rechnungen Wucher?
Häufig ja: Wer die Notlage des Ausgesperrten ausnutzt und ein Vielfaches des Üblichen verlangt, kann sich nach § 291 StGB strafbar machen; zivilrechtlich ist die Preisabrede nichtig, gezahlt werden muss nur das Übliche. Beweise sichern (Rechnung, Fotos) und Anzeige prüfen.
Welche Strafe droht bei Mietwucher?
Strafrechtlich bis zu drei Jahre oder Geldstrafe (§ 291 StGB), wenn die Zwangslage des Mieters ausgebeutet wird – daneben die Mietpreisüberhöhung als Ordnungswidrigkeit (§ 5 WiStG, bis 50.000 Euro Bußgeld) und die zivilrechtliche Rückforderung überzahlter Miete.

Änderungsprotokoll zu § 291 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.