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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 289 Pfandkehr

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 289 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Pfandkehr bestraft denjenigen, der eine Sache dem Berechtigten wegnimmt, obwohl an ihr ein fremdes Nutzungs-, Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht besteht. Erfasst ist auch die Wegnahme der eigenen Sache, wenn ein anderer daran ein solches Recht hat.

Voraussetzungen

  • Bewegliche Sache: Eine eigene bewegliche Sache oder eine fremde Sache, die zugunsten ihres Eigentümers weggenommen wird.
  • Fremdes Recht: An der Sache besteht ein Nutznießungs-, Pfand-, Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht eines anderen.
  • Wegnahme: Der Täter nimmt die Sache dem Berechtigten weg.
  • Rechtswidrige Absicht: Die Wegnahme geschieht in rechtswidriger Absicht.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar (Absatz 2). Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt (Absatz 3). Zum Diebstahl fremder Sachen siehe § 242 StGB.

Praxis

Ein häufiges Beispiel ist der Mieter, der seine eingebrachten Sachen dem Vermieterpfandrecht entzieht, oder der Eigentümer, der sein zur Reparatur gegebenes Fahrzeug dem Werkunternehmer mit Zurückbehaltungsrecht heimlich wegnimmt. Als Antragsdelikt setzt die Verfolgung einen Strafantrag voraus.

Häufige Fragen zu § 289 StGB

Kann ich mir eine eigene Sache strafbar wegnehmen?
Ja. § 289 StGB erfasst gerade auch die Wegnahme der eigenen beweglichen Sache, wenn ein anderer daran ein Nutzungs-, Pfand-, Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht hat und Sie in rechtswidriger Absicht handeln.
Ein Beispiel für Pfandkehr?
Der Mieter schafft heimlich Möbel aus der Wohnung, um sie dem Vermieterpfandrecht zu entziehen, oder der Autobesitzer holt sein Fahrzeug ohne Bezahlung aus der Werkstatt, an dem diese ein Zurückbehaltungsrecht hat.
Wird die Tat von Amts wegen verfolgt?
Nein. Nach Absatz 3 wird die Pfandkehr nur auf Antrag verfolgt. Der Berechtigte muss die Strafverfolgung selbst beantragen.

Änderungsprotokoll zu § 289 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.