- 1.
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für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
- 2.
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für die Gewährung eines Kredits,
- 3.
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für eine sonstige Leistung oder
- 4.
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für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.
- 1.
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durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
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die Tat gewerbsmäßig begeht,
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sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt.