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die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und
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durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.
![§ 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion](https://stgb.de/wp-content/uploads/stgb-paragraph-152b.png)
§ 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
Hinweis:
Die hier veröffentlichte Fassung des Strafgesetzbuch (StGB) wurde zuletzt am 04. Februar 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) abgerufen. Veröffentlichungen auf dieser Website erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.