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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten und sonstige Karten,

1.
die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und
2.
durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 gelten entsprechend.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 152b StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift stellt das Fälschen und Verwenden von Zahlungskarten mit Garantiefunktion, also insbesondere Kreditkarten, unter besonders hohe Strafe.

Voraussetzungen

  • Garantiefunktion: Erfasst sind Kreditkarten und sonstige Karten, die eine garantierte Zahlung des Ausstellers ermöglichen und besonders gegen Nachahmung gesichert sind.
  • Tathandlung: Der Täter begeht eine der in § 152a Absatz 1 StGB genannten Handlungen, also Fälschen, Sichverschaffen, Feilhalten, Überlassen oder Gebrauchen.
  • Täuschungsbezug: Wie bei § 152a StGB muss die Handlung der Täuschung im Rechtsverkehr dienen.

Strafmaß

Der Grundtatbestand ist ein Verbrechen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln beträgt die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. In minder schweren Fällen gilt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, bei der Qualifikation von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Praxis

Wegen der Garantiefunktion gelten diese Karten als besonders schutzwürdig, weshalb der Gesetzgeber gegenüber § 152a StGB einen deutlich höheren Strafrahmen vorsieht. Betroffen sind vor allem das Fälschen von Kreditkarten und der Einsatz solcher Fälschungen.

Häufige Fragen zu § 152b StGB

Warum ist das Fälschen von Kreditkarten strenger bestraft als das anderer Karten?
Kreditkarten haben eine Garantiefunktion, die dem Empfänger eine gesicherte Zahlung verspricht. Ihre Fälschung gefährdet den bargeldlosen Zahlungsverkehr besonders, weshalb § 152b StGB bereits im Grundfall ein Verbrechen ist.
Was bedeutet Garantiefunktion?
Es handelt sich um Karten, die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, etwa Kreditkarten. Zusätzlich müssen sie besonders gegen Nachahmung gesichert sein.
Gibt es mildere Strafen für weniger schwere Fälle?
Ja, in minder schweren Fällen des Grundtatbestands ist Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen. Der Regelrahmen bleibt aber Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Änderungsprotokoll zu § 152b StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.