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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 152a Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,

1.
inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente nachmacht oder verfälscht oder
2.
solche falschen Karten, Schecks, Wechsel oder anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumente sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(4) Zahlungskarten und andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 gelten entsprechend.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 152a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Strafbar ist das Fälschen und Verwenden von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten, um im Rechtsverkehr zu täuschen.

Voraussetzungen

  • Zahlungsinstrument: Erfasst sind körperliche unbare Zahlungsinstrumente, die durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.
  • Nachmachen oder Verfälschen: Der Täter fälscht solche Karten oder Schecks oder verändert echte.
  • Verwenden: Ebenso strafbar ist, wer sich falsche Instrumente verschafft, sie feilhält, überlässt oder gebraucht.
  • Täuschungsabsicht: Die Handlung muss der Täuschung im Rechtsverkehr dienen oder diese ermöglichen.

Strafmaß

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; der Versuch ist strafbar. Bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Über den Verweis auf § 149 StGB und § 150 StGB gelten ergänzende Regelungen entsprechend.

Praxis

Betroffen sind etwa das Kopieren von Magnetstreifen, das Herstellen gefälschter Karten oder das Manipulieren von Schecks. Karten mit Garantiefunktion, insbesondere Kreditkarten, werden von der schärferen Vorschrift des § 152b StGB erfasst.

Häufige Fragen zu § 152a StGB

Ist das Kopieren von Kartendaten schon strafbar?
Ja, das Nachmachen einer besonders gesicherten Zahlungskarte zur Täuschung im Rechtsverkehr ist nach § 152a StGB strafbar. Auch das Sichverschaffen oder Gebrauchen solcher gefälschten Karten wird erfasst.
Welche Karten sind überhaupt geschützt?
Nur Zahlungskarten und andere körperliche Zahlungsinstrumente, die durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind. Einfache, ungesicherte Karten fallen nicht darunter.
Worin liegt der Unterschied zu § 152b StGB?
§ 152b StGB betrifft Zahlungskarten mit Garantiefunktion, insbesondere Kreditkarten, und ist strenger. Für sie gilt bereits im Grundtatbestand Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Änderungsprotokoll zu § 152a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.