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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 146 Geldfälschung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
2.
falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
3.
falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 146 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Geldfälschung ist das Nachmachen oder Verfälschen von Geld in Täuschungsabsicht sowie das Sichverschaffen und Inverkehrbringen von Falschgeld.

Voraussetzungen

  • Nachmachen oder Verfälschen: Falsches Geld wird hergestellt oder echtes Geld so verändert, dass der Anschein eines höheren Wertes entsteht.
  • Absicht des Inverkehrbringens: Der Täter handelt in der Absicht, dass das Geld als echt in Verkehr gebracht wird oder dies ermöglicht wird.
  • Verschaffen oder Inverkehrbringen: Erfasst ist auch, wer sich Falschgeld verschafft, es feilhält oder als echt in Umlauf bringt.

Strafmaß

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. In minder schweren Fällen gilt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Qualifikation von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Praxis

Geldfälschung ist ein Verbrechen und wird als Angriff auf die Sicherheit des Geldverkehrs streng verfolgt. Das bloße Weitergeben zuvor gutgläubig erhaltenen Falschgeldes fällt dagegen unter das mildere Inverkehrbringen nach § 147 StGB.

Häufige Fragen zu § 146 StGB

Warum ist Geldfälschung so hoch bestraft?
Das Gesetz schützt das Vertrauen in die Echtheit des Geldes und damit den gesamten Zahlungsverkehr. Deshalb beginnt der Strafrahmen bereits bei Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und macht die Tat zum Verbrechen.
Ist schon das Herstellen ohne Weitergabe strafbar?
Ja, das Nachmachen von Geld ist bereits strafbar, wenn es in der Absicht geschieht, es als echt in Verkehr zu bringen oder ein solches Inverkehrbringen zu ermöglichen. Eine tatsächliche Weitergabe ist dafür nicht erforderlich.
Was gilt, wenn ich Falschgeld erst später als solches erkenne?
Wer gutgläubig erhaltenes Falschgeld erst nachträglich als falsch erkennt und dann bewusst weitergibt, fällt unter das mildere Inverkehrbringen nach § 147 StGB und nicht unter § 146 StGB.

Änderungsprotokoll zu § 146 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.