Kurz erklärt: Der räuberische Diebstahl schließt die zeitliche Lücke des Raubs: Wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen wird und Gewalt gegen eine Person verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzt, um sich im Besitz der gestohlenen Beute zu erhalten, wird gleich einem Räuber bestraft (§ 252 StGB) – Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Der klassische Fall
Der Ladendieb, der vom Detektiv gestellt wird und sich mit Schlägen losreißt, um mit der Beute zu entkommen. Beim Raub dient die Gewalt der Wegnahme, beim räuberischen Diebstahl der Beutesicherung nach vollendeter Wegnahme – die Straffolgen sind identisch, einschließlich der Qualifikationen der §§ 250, 251 StGB (schwerer Raub, Raub mit Todesfolge).
Voraussetzungen im Detail
„Auf frischer Tat betroffen" verlangt einen engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang mit der Wegnahme; wer erst auf der späteren Flucht weit vom Tatort gestellt wird, fällt heraus. Die Gewalt muss mit Beutesicherungsabsicht eingesetzt werden – wer nur die eigene Flucht ohne Beute sichern will (Beute weggeworfen), begeht keinen räuberischen Diebstahl, wohl aber gegebenenfalls Körperverletzung und Nötigung.