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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 251 Raub mit Todesfolge

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 251 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Der Raub mit Todesfolge ist die schwerste Steigerung des Raubes. Verursacht der Täter durch den Raub – einschließlich des schweren Raubes – wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe besonders hoch. Es handelt sich um eine erfolgsqualifizierte Form von § 249 StGB und § 250 StGB.

Voraussetzungen

  • Grunddelikt: Raub nach § 249 StGB oder schwerer Raub nach § 250 StGB.
  • Todesfolge: Verursachung des Todes eines anderen Menschen durch den Raub.
  • Leichtfertigkeit: Der Tod muss wenigstens leichtfertig, also grob fahrlässig, verursacht sein.

Strafmaß

Lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Praxis

Erfasst wird nicht nur die vorsätzliche Tötung beim Raub, sondern bereits die leichtfertige Verursachung des Todes, etwa wenn ein Opfer infolge der Gewaltanwendung stirbt. Auch der Tod unbeteiligter Dritter kann genügen, wenn er durch den Raub verursacht wird.

Häufige Fragen zu § 251 StGB

Muss der Täter den Tod gewollt haben?
Nein. Es genügt, dass er den Tod wenigstens leichtfertig, also grob fahrlässig, durch den Raub verursacht. Vorsatz ist nicht erforderlich.
Gilt § 251 StGB auch beim schweren Raub?
Ja. Die Vorschrift verweist ausdrücklich auf § 249 und § 250 StGB und erfasst damit sowohl den einfachen als auch den schweren Raub.
Wie hoch ist die Strafe?
Die Strafe ist lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Änderungsprotokoll zu § 251 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.