Zum Inhalt springen
stgb.de
Ratgeber

Anzeige erstatten: Ablauf, Fristen und was danach passiert

Von der Redaktion stgb.de Veröffentlicht am 18.07.2026 6 Min. Lesezeit

Polizeifahrzeuge im Einsatz – Strafanzeige bei der Polizei erstatten

Strafanzeige bei Polizei oder Online-Wache: wie es geht, was sie kostet, welche Fristen bei Antragsdelikten gelten – und warum sich eine Anzeige nicht zurückziehen lässt.

Die kurze Antwort: Eine Strafanzeige kann jeder erstatten – bei jeder Polizeidienststelle, über die Online-Wache des Bundeslandes oder direkt bei der Staatsanwaltschaft, formlos und kostenlos. Bei Antragsdelikten wie Beleidigung oder Hausfriedensbruch muss zusätzlich innerhalb von drei Monaten ein Strafantrag gestellt werden. Und: Eine einmal erstattete Strafanzeige lässt sich nicht „zurückziehen" – die Staatsanwaltschaft entscheidet selbst über das Verfahren.

Anzeige erstatten: So funktioniert es

  • Wo: Bei jeder Polizeidienststelle (unabhängig vom Tatort), über die Online-Wache Ihres Bundeslandes oder schriftlich bei der Staatsanwaltschaft. Bei akuter Gefahr: Notruf 110.
  • Wie: Formlos – schildern Sie den Sachverhalt mit Datum, Ort, Beteiligten und Beweisen (Screenshots, Fotos, Zeugen). Sie erhalten ein Aktenzeichen, unter dem Sie den Stand erfragen können.
  • Kosten: Die Anzeige ist kostenlos. Vorsicht nur bei wissentlich falschen Angaben – das ist als falsche Verdächtigung strafbar (mehr dazu in unserem Beitrag Falsche Beschuldigung).

Strafanzeige oder Strafantrag? Der wichtige Unterschied

Die Strafanzeige ist die bloße Mitteilung eines Sachverhalts – sie kann jeder jederzeit erstatten. Der Strafantrag ist dagegen die förmliche Erklärung des Verletzten, dass er die Strafverfolgung wünscht. Bei sogenannten Antragsdelikten wird ohne ihn grundsätzlich nicht verfolgt, und er muss binnen drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden (§ 77b StGB). Antragsdelikte sind unter anderem Beleidigung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und die einfache Körperverletzung – bei Letzteren kann die Staatsanwaltschaft aber auch ohne Antrag einschreiten, wenn sie das besondere öffentliche Interesse bejaht.

„Anzeige wegen …" – welcher Tatbestand passt?

AlltagsbegriffRechtlich einschlägigAntragsdelikt?
Betrug (z. B. Online-Kauf)§ 263 StGBNein (nur bei geringwertigem Schaden unter Angehörigen)
Beleidigung§ 185 StGBJa (§ 194 StGB, 3-Monats-Frist)
Üble Nachrede / „Rufmord"§§ 186, 187 StGBJa
Körperverletzung§ 223 StGBGrundsätzlich ja (§ 230 StGB); Staatsanwaltschaft kann öffentliches Interesse bejahen
MobbingKein eigener Tatbestand – je nach Handlung §§ 185, 186, 223, 238, 240 StGBJe nach Delikt
Stalking§ 238 StGB (Nachstellung)Nein
Sachbeschädigung§ 303 StGBJa (§ 303c StGB)
Bedrohung§ 241 StGBNein
Ruhestörung§ 117 OWiG – Ordnungswidrigkeit, keine StraftatMeldung ans Ordnungsamt statt Strafanzeige
Vom Alltagsbegriff zum Straftatbestand (Stand: Juli 2026)

Was nach der Anzeige passiert

Die Polizei nimmt die Anzeige auf und ermittelt; die Staatsanwaltschaft entscheidet danach über Anklage, Strafbefehl oder Einstellung. Als Anzeigenerstatter werden Sie meist als Zeuge vernommen und erhalten – wenn Sie es beantragen – Nachricht über den Ausgang. Viele Verfahren werden mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen Geringfügigkeit eingestellt (§§ 170 Abs. 2, 153 StPO); als Verletzter können Sie gegen eine Einstellung Beschwerde einlegen und bei schweren Delikten das Klageerzwingungsverfahren betreiben.

Wichtig zu wissen: Eine Strafanzeige kann nicht zurückgenommen werden. Nur der Strafantrag ist bis zum rechtskräftigen Abschluss zurücknehmbar (§ 77d StGB) – dann endet die Verfolgung bei reinen Antragsdelikten. Bei Offizialdelikten ermittelt die Staatsanwaltschaft auch gegen den Willen des Opfers weiter.

Selbst angezeigt worden?

Wenn Sie erfahren, dass gegen Sie Anzeige erstattet wurde – meist durch eine Vorladung –, gilt: keine Aussage ohne Akteneinsicht, keine eigenmächtigen Erklärungsversuche bei der Polizei. Was jetzt zu tun ist, steht in unserem Ratgeber Vorladung von der Polizei; bei erfundenen Vorwürfen hilft der Beitrag Falsche Beschuldigung weiter.

Häufige Fragen

Wo und wie kann ich Anzeige erstatten?
Bei jeder Polizeidienststelle – unabhängig vom Tatort –, über die Online-Wache Ihres Bundeslandes oder schriftlich bei der Staatsanwaltschaft. Die Anzeige ist formlos und kostenlos; schildern Sie den Sachverhalt mit Beweisen und notieren Sie sich das Aktenzeichen.
Kann ich eine Anzeige wieder zurückziehen?
Die Strafanzeige selbst nicht – sie ist eine Mitteilung an die Behörden, über das Verfahren entscheidet die Staatsanwaltschaft. Zurücknehmen können Sie nur den Strafantrag (§ 77d StGB). Bei reinen Antragsdelikten wie Beleidigung endet die Verfolgung dann; bei Offizialdelikten wie Betrug oder Körperverletzung mit öffentlichem Interesse läuft das Verfahren weiter.
Was kostet eine Strafanzeige?
Nichts – Anzeige und Ermittlungsverfahren sind für den Anzeigenerstatter kostenlos. Kosten entstehen nur, wenn Sie wissentlich falsch anzeigen (Strafbarkeit nach § 164 StGB und mögliche Schadensersatzpflicht) oder freiwillig einen Anwalt beauftragen.
Welche Frist gilt für einen Strafantrag?
Drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b StGB). Die Frist betrifft Antragsdelikte wie Beleidigung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung. Die Strafanzeige selbst ist an keine Frist gebunden – Grenze ist nur die Verjährung des Delikts.
Kann ich anonym Anzeige erstatten?
Ja, schriftlich oder über Hinweisportale ist das möglich. Anonyme Anzeigen erschweren aber die Ermittlungen, weil Rückfragen und Zeugenvernehmung entfallen – und ein Strafantrag bei Antragsdelikten lässt sich anonym nicht wirksam stellen.
Erfahre ich, wie das Verfahren ausgegangen ist?
Als Verletzter erhalten Sie auf Antrag Nachricht über den Ausgang (§ 171 StPO). Gegen eine Einstellung können Sie Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft einlegen und anschließend das Klageerzwingungsverfahren betreiben – bei reinen Antragsdelikten ist Letzteres allerdings ausgeschlossen.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Redaktion stgb.de Zuletzt aktualisiert am 18.07.2026