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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 202a Ausspähen von Daten

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 202a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 202a StGB ist der „Hacking-Paragraf": Wer sich oder einem anderen unbefugt Zugang zu besonders gesicherten Daten unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Geschützt ist das formelle Geheimhaltungsinteresse – wer Daten durch Passwörter, Verschlüsselung oder andere Sicherungen schützt, soll sich darauf verlassen können.

Voraussetzungen

Die Daten müssen gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sein (Passwort, Verschlüsselung, Zugangssperre) und der Täter muss diese Sicherung überwinden – das Erraten schwacher Passwörter genügt, das Auslesen völlig ungesicherter Daten nicht. Klassiker: der Zugriff aufs E-Mail-Konto des Ex-Partners mit bekanntem Passwort, das Eindringen in Firmennetze, Phishing mit anschließendem Kontozugriff.

Umfeld und Grenzen

Flankiert wird § 202a StGB vom Abfangen von Daten (§ 202b), den Vorbereitungshandlungen des „Hackerparagrafen" § 202c (Herstellen und Verbreiten von Hacking-Tools und Passwörtern) und der Datenhehlerei (§ 202d). IT-Sicherheitsforscher bewegen sich bei § 202c StGB in einer vieldiskutierten Grauzone; entscheidend ist die Zweckbestimmung der Tools. Neben § 202a treten häufig Datenveränderung (§ 303a) und Computersabotage (§ 303b StGB).

Häufige Fragen zu § 202a StGB

Welche Strafe droht für Hacking?
Das Ausspähen besonders gesicherter Daten wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (§ 202a StGB). Kommen Datenveränderung, Sabotage oder Erpressung hinzu – etwa bei Ransomware –, steigen die Strafen erheblich.
Ist es strafbar, das E-Mail-Konto des Partners zu lesen?
Ja, wenn Sie die Zugangssicherung überwinden – auch mit einem Passwort, das Sie kennen, aber nicht verwenden dürfen. Der heimliche Zugriff auf Mail-, Messenger- oder Cloud-Konten des (Ex-)Partners ist ein klassischer Fall des § 202a StGB und wird regelmäßig verfolgt.
Machen sich IT-Sicherheitsforscher strafbar?
Penetrationstests mit Auftrag sind straflos – die Einwilligung des Berechtigten schließt die Unbefugtheit aus. Ohne Auftrag bewegt sich auch gutgemeintes „Schwachstellen-Testen" im strafbaren Bereich; beim Umgang mit Hacking-Tools (§ 202c StGB) kommt es auf deren Zweckbestimmung an. Eine gesetzliche Absicherung der Sicherheitsforschung wird seit Jahren diskutiert.

Änderungsprotokoll zu § 202a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.