Zum Inhalt springen
stgb.de
Ratgeber

Nötigung, Bedrohung, Erpressung: Die Unterschiede einfach erklärt

Von der Redaktion stgb.de Veröffentlicht am 18.07.2026 5 Min. Lesezeit

Hitzige Auseinandersetzung zwischen zwei Personen – Nötigung, Bedrohung und Erpressung

Bedrohung will einschüchtern, Nötigung will ein Verhalten, Erpressung will Geld: die drei Delikte der §§ 240, 241, 253 StGB im Vergleich – mit Tabelle und Beispielen.

Die kurze Antwort: Bedrohung (§ 241 StGB) ist die bloße Ankündigung eines Übels, Nötigung (§ 240 StGB) der Einsatz von Drohung oder Gewalt, um ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen, und Erpressung (§ 253 StGB) die Nötigung zu einer Vermögensverfügung in Bereicherungsabsicht. Vereinfacht: Die Bedrohung will einschüchtern, die Nötigung will ein Verhalten, die Erpressung will Geld.

Die drei Delikte im Überblick

Bedrohung (§ 241 StGB)Nötigung (§ 240 StGB)Erpressung (§ 253 StGB)
Kern der TatAnkündigung einer rechtswidrigen Tat gegen das Opfer oder NahestehendeErzwingen eines Tuns, Duldens oder Unterlassens durch Gewalt oder DrohungErzwingen einer Vermögensverfügung durch Gewalt oder Drohung
Ziel des TätersKeines erforderlich – die Drohung genügtEin bestimmtes Verhalten des OpfersBereicherung auf Kosten des Opfers
Vermögensschaden nötig?NeinNeinJa
StrafrahmenBis 1 Jahr (Vergehen-Drohung), bis 2 Jahre (Verbrechen-Drohung), öffentlich bis 3 JahreBis 3 Jahre, besonders schwere Fälle 6 Monate bis 5 Jahre6 Monate bis 5 Jahre; räuberisch (§ 255 StGB): nicht unter 1 Jahr
Bedrohung, Nötigung und Erpressung im Vergleich (Stand: Juli 2026)

Bedrohung: Die Ankündigung genügt

Die Bedrohung ist das „einfachste" der drei Delikte: Strafbar ist bereits, wer einem anderen ernstlich ein Übel in Aussicht stellt – seit der Reform 2021 nicht mehr nur Verbrechen, sondern auch Vergehen gegen die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, die Freiheit oder wertvolle Sachen. „Ich schlag dich zusammen" ist damit ebenso strafbar wie „Ich bring dich um". Ob der Täter die Drohung wahr machen will, spielt keine Rolle; entscheidend ist, dass sie ernst gemeint wirkt. Ein Ziel muss der Täter nicht verfolgen – die Einschüchterung selbst ist das Unrecht. Ausführlich: Bedrohung nach § 241 StGB.

Nötigung: Zwang zu einem Verhalten

Die Nötigung setzt mehr voraus: Der Täter setzt Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel gezielt ein, um das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zu zwingen – und hat damit Erfolg. Klassische Beispiele: das Ausbremsen im Straßenverkehr, die Drohung mit kompromittierenden Fotos, wenn der andere die Beziehung beendet, oder die Blockade eines Betriebseingangs. Zusätzlich verlangt § 240 Abs. 2 StGB die Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Relation – deshalb ist nicht jeder Druck im Alltag strafbar: Wer mit einer berechtigten Anzeige droht, um eine damit zusammenhängende berechtigte Forderung durchzusetzen, handelt in der Regel nicht verwerflich.

Erpressung: Zwang mit Kasse

Die Erpressung ist eine qualifizierte Nötigung: Der erzwungene Erfolg ist eine Vermögensverfügung, die das Opfer schädigt, und der Täter will sich oder einen Dritten zu Unrecht bereichern. „Zahl 5.000 Euro, sonst veröffentliche ich die Fotos" ist der Lehrbuchfall – heute oft als „Sextortion" per Chat. Wird die Erpressung mit Gewalt gegen eine Person oder mit Drohungen für Leib und Leben begangen, greift die räuberische Erpressung (§ 255 StGB), die wie Raub mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft wird.

Abgrenzung an Beispielen

  • „Ich weiß, wo du wohnst – pass auf dich auf": Bedrohung, wenn darin die Ankündigung einer Tat gegen Leib oder Leben liegt; ohne Verhaltensforderung keine Nötigung.
  • „Wenn du die Anzeige nicht zurückziehst, brenne ich dein Auto ab": Nötigung (Verhaltensforderung) in Tateinheit mit Bedrohung – gefordert wird ein Verhalten, kein Vermögen.
  • „Überweise 2.000 Euro, sonst zeige ich deinem Chef die Chats": Erpressung – die Drohung zielt auf eine Vermögensverfügung in Bereicherungsabsicht.
  • Dichtes Auffahren mit Lichthupe über Kilometer: Nötigung im Straßenverkehr – Gewalt im Sinne des § 240 StGB, ohne dass gedroht oder kassiert wird.

Was Betroffene tun sollten

Drohnachrichten, Chatverläufe und Sprachnachrichten sichern, Zeugen notieren, Strafanzeige erstatten – bei akuter Gefahr sofort den Notruf 110 wählen. Gerade bei Erpressung gilt: nicht zahlen, denn Zahlungen beenden Erpressungen fast nie, sondern bestätigen dem Täter das funktionierende Druckmittel. Für Beschuldigte gilt umgekehrt: keine Angaben ohne Verteidiger – die Grenze zwischen erlaubtem Nachdruck und strafbarer Nötigung ist eine Wertungsfrage, bei der frühzeitige anwaltliche Beratung entscheidend sein kann.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Bedrohung und Nötigung?
Die Bedrohung (§ 241 StGB) bestraft schon die ernst erscheinende Ankündigung einer rechtswidrigen Tat – ein Ziel braucht der Täter nicht. Die Nötigung (§ 240 StGB) setzt voraus, dass Gewalt oder Drohung eingesetzt werden, um das Opfer zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen zu zwingen.
Wann wird aus einer Nötigung eine Erpressung?
Wenn der erzwungene Erfolg eine Vermögensverfügung ist und der Täter in Bereicherungsabsicht handelt (§ 253 StGB). Wer Geld, Wertsachen oder einen Forderungsverzicht erzwingt, erpresst; wer ein sonstiges Verhalten erzwingt, nötigt.
Welche Strafen drohen bei Bedrohung, Nötigung und Erpressung?
Bedrohung: bis zu ein Jahr (Vergehen-Drohung), bis zu zwei Jahre (Verbrechen-Drohung), öffentlich bis zu drei Jahre. Nötigung: bis zu drei Jahre, in besonders schweren Fällen bis fünf. Erpressung: sechs Monate bis fünf Jahre; die räuberische Erpressung (§ 255 StGB) beginnt wie Raub bei einem Jahr Mindeststrafe.
Können Bedrohung und Nötigung zusammen vorliegen?
Ja. Wer mit einer Straftat droht, um ein Verhalten zu erzwingen, verwirklicht regelmäßig beide Tatbestände in Tateinheit (§ 52 StGB). Das Gericht bestraft dann nach dem Delikt mit der höheren Strafdrohung – meist der Nötigung.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Redaktion stgb.de Zuletzt aktualisiert am 18.07.2026