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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 240 Nötigung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 240 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Nötigung begeht, wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. § 240 StGB schützt die Freiheit der Willensentschließung – vom erzwungenen Vertragsabschluss bis zum Ausbremsen im Straßenverkehr.

Voraussetzungen

  • Gewalt: körperlich wirkender Zwang – auch das absichtliche dichte Auffahren und Ausbremsen im Straßenverkehr kann Gewalt sein.
  • Oder Drohung mit einem empfindlichen Übel: Das angekündigte Übel muss geeignet sein, einen besonnenen Menschen zum gewünschten Verhalten zu bestimmen.
  • Verwerflichkeit: Die Tat ist nur rechtswidrig, wenn die Mittel-Zweck-Relation verwerflich ist (§ 240 Abs. 2 StGB) – deshalb ist nicht jeder Druck strafbar.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen – etwa Nötigung einer Schwangeren zum Schwangerschaftsabbruch oder Missbrauch der Stellung als Amtsträger – sechs Monate bis fünf Jahre. Der Versuch ist strafbar.

Praxis

Häufigster Anwendungsfall ist der Straßenverkehr: Dichtes Auffahren mit Lichthupe über längere Strecke, Ausbremsen oder das Zuparken mit Blockadeabsicht können Nötigung sein – mit Folgen für die Fahrerlaubnis. Die Drohung mit einer Strafanzeige ist dagegen nur nötigend, wenn zwischen Anzeige und gefordertem Verhalten kein innerer Zusammenhang besteht. Zielt der Zwang auf eine Vermögensverfügung, greift die schwerere Erpressung (§ 253 StGB).

Häufige Fragen zu § 240 StGB

Welche Strafe droht bei Nötigung?
Nach § 240 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis fünf Jahre. Bei Nötigung im Straßenverkehr drohen zusätzlich Punkte in Flensburg und häufig die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Ist Ausbremsen oder dichtes Auffahren Nötigung?
Ja, wenn es gezielt eingesetzt wird, um den anderen zu einem Verhalten zu zwingen – etwa zum Platzmachen. Die Rechtsprechung bejaht Gewalt im Sinne des § 240 StGB bei längerem bedrängendem Auffahren mit Lichthupe und bei absichtlichem Ausbremsen.
Ist die Drohung mit einer Anzeige strafbare Nötigung?
Nur ausnahmsweise. Wer mit einer berechtigten Strafanzeige droht, um einen damit zusammenhängenden, berechtigten Anspruch durchzusetzen, handelt in der Regel nicht verwerflich. Strafbar wird die Drohung, wenn Anzeige und Forderung nichts miteinander zu tun haben – dann fehlt der innere Zusammenhang.

Änderungsprotokoll zu § 240 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.