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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 241 Bedrohung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 241 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Bedrohung bedeutet, einem Menschen ein künftiges Übel in Aussicht zu stellen, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Seit der Reform 2021 ist nicht mehr nur die Drohung mit einem Verbrechen strafbar: § 241 StGB erfasst auch Drohungen mit Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen Sachen von bedeutendem Wert – etwa „Ich schlag dich zusammen" oder „Ich zünde dein Auto an".

Voraussetzungen

  • Ankündigung einer rechtswidrigen Tat gegen das Opfer oder eine ihm nahestehende Person.
  • Die Drohung muss ernst gemeint erscheinen – ob der Täter sie wirklich umsetzen will, ist unerheblich.
  • Auch das Vortäuschen, ein Verbrechen stehe bevor, ist strafbar (§ 241 Abs. 3 StGB).

Strafmaß

Die Drohung mit einem Vergehen kostet bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, die Drohung mit einem Verbrechen (z. B. Mord, Raub, Brandstiftung) bis zu zwei Jahre. Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Inhalten – etwa in sozialen Netzwerken – begangen, erhöht sich der Rahmen auf bis zu zwei bzw. drei Jahre (§ 241 Abs. 4 StGB).

Abgrenzung

Die Nötigung (§ 240 StGB) geht weiter: Dort wird die Drohung eingesetzt, um ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen. Bei der Bedrohung genügt die Ankündigung selbst – ein Ziel muss der Täter nicht verfolgen. Beleidigende Äußerungen ohne Übel-Ankündigung („Idiot") fallen dagegen unter § 185 StGB.

Häufige Fragen zu § 241 StGB

Welche Strafe droht bei einer Bedrohung?
Nach § 241 StGB bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bei Drohung mit einem Vergehen (etwa Körperverletzung), bis zu zwei Jahre bei Drohung mit einem Verbrechen. Öffentliche Drohungen – auch in sozialen Netzwerken – werden mit bis zu zwei bzw. drei Jahren härter bestraft.
Ist „Ich schlag dich zusammen" strafbar?
Ja. Seit der Reform 2021 ist auch die Drohung mit einer Körperverletzung – einem Vergehen – nach § 241 Abs. 1 StGB strafbar. Vorher war nur die Drohung mit einem Verbrechen erfasst.
Was ist der Unterschied zwischen Bedrohung und Nötigung?
Die Bedrohung (§ 241 StGB) bestraft bereits die ernst erscheinende Ankündigung eines Übels. Bei der Nötigung (§ 240 StGB) setzt der Täter Drohung oder Gewalt gezielt ein, um das Opfer zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen – sie wird mit bis zu drei Jahren bestraft.

Änderungsprotokoll zu § 241 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.