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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 145d Vortäuschen einer Straftat

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

1.
daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2.
daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten

1.
an einer rechtswidrigen Tat oder
2.
an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.

(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder
2.
wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes, in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes, in § 35 Satz 1 Nummer 2 des Konsumcannabisgesetzes oder in § 26 Satz 1 Nummer 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder
3.
wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes zu erlangen.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 145d StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Wer einer Behörde wider besseres Wissen vortäuscht, dass eine Straftat begangen worden sei oder bevorstehe, oder wer über einen Tatbeteiligten täuscht, macht sich strafbar.

Voraussetzungen

  • Wider besseres Wissen: Der Täter weiß, dass seine Angaben unwahr sind; bloße Irrtümer genügen nicht.
  • Zuständige Stelle: Adressat ist eine Behörde oder eine zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle.
  • Vortäuschen oder Täuschen: Vorgetäuscht wird eine begangene oder bevorstehende Tat (Absatz 1) oder es wird über den Beteiligten getäuscht (Absatz 2).

Strafmaß

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, jedoch nur, wenn die Tat nicht bereits nach § 164 StGB, § 258 StGB oder § 258a StGB strafbar ist. Für qualifizierte Fälle nach Absatz 3, etwa das Vortäuschen einer wirklich begangenen Tat, gilt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren; in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Praxis

Typische Fälle sind der vorgetäuschte Diebstahl oder Überfall, oft zur Erlangung von Versicherungsleistungen. Die Vorschrift ist gegenüber der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB und der Strafvereitelung nachrangig.

Häufige Fragen zu § 145d StGB

Was ist der Unterschied zur falschen Verdächtigung?
Bei § 145d StGB wird nur allgemein eine Tat vorgetäuscht, ohne eine bestimmte unschuldige Person zu beschuldigen. Wird gezielt eine konkrete Person verdächtigt, greift vorrangig § 164 StGB.
Ist ein vorgetäuschter Diebstahl für die Versicherung strafbar?
Ja, wer der Polizei wider besseres Wissen einen Diebstahl meldet, der nicht stattgefunden hat, erfüllt § 145d StGB. Hinzu kann ein versuchter Betrug gegenüber der Versicherung nach § 263 StGB treten.
Muss ich die Anzeige schriftlich erstattet haben?
Nein, es kommt nicht auf die Form an. Entscheidend ist, dass die unwahre Angabe gegenüber einer Behörde oder einer für Anzeigen zuständigen Stelle gemacht wird.

Änderungsprotokoll zu § 145d StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.