- 1.
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die den Eid ersetzende Bekräftigung,
- 2.
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die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.
§ 155 Eidesgleiche Bekräftigungen
Hinweis:
Die hier veröffentlichte Fassung des Strafgesetzbuch (StGB) wurde zuletzt am 04. Februar 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) abgerufen. Veröffentlichungen auf dieser Website erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.