Strafgesetzbuch · Besonderer Teil
§ 155 Eidesgleiche Bekräftigungen
Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft
Dem Eid stehen gleich
- 1.
- die den Eid ersetzende Bekräftigung,
- 2.
- die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.
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