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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 157 Aussagenotstand

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.

(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 157 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Wer als Zeuge oder Sachverständiger falsch aussagt, um sich selbst oder einen Angehörigen vor Strafe zu bewahren, kann milder oder gar nicht bestraft werden. Die Vorschrift berücksichtigt die Zwangslage des Aussagenotstands.

Voraussetzungen

  • Falschaussage: Ein Zeuge oder Sachverständiger hat sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht.
  • Notlage: Er hat die Unwahrheit gesagt, um von sich selbst oder einem Angehörigen die Gefahr einer Bestrafung oder freiheitsentziehenden Maßregel abzuwenden.

Bedeutung

Die Vorschrift begründet keinen eigenen Straftatbestand, sondern mildert die Strafe für eine bereits begangene Falschaussage. Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern; bei uneidlicher Aussage kann es sogar ganz von Strafe absehen. Dasselbe gilt, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.

Praxis

Die Regelung trägt der menschlich verständlichen Konfliktlage Rechnung, in der jemand zwischen Wahrheitspflicht und dem Schutz naher Angehöriger steht. Sie beseitigt die Strafbarkeit der Falschaussage nicht, eröffnet aber Milderung oder Absehen von Strafe.

Häufige Fragen zu § 157 StGB

Darf ich lügen, um einen Angehörigen zu schützen?
Nein, die Falschaussage bleibt strafbar. Das Gericht kann die Strafe aber mildern oder bei uneidlicher Aussage ganz davon absehen, wenn Sie in dieser Notlage gehandelt haben.
Gilt das auch für Zeugen ohne Vereidigung?
Ja. Die Milderung gilt sowohl für den Meineid als auch für die falsche uneidliche Aussage; bei letzterer ist sogar ein vollständiges Absehen von Strafe möglich.
Muss die Gefahr eine Strafe betreffen?
Es genügt die Gefahr, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden - für sich selbst oder einen Angehörigen.

Änderungsprotokoll zu § 157 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.