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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.

(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 161 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Auch wer aus Fahrlässigkeit einen falschen Eid leistet oder eine falsche eidesstattliche Versicherung abgibt, kann bestraft werden. Anders als bei der vorsätzlichen Falschaussage genügt hier bereits Unachtsamkeit.

Voraussetzungen

  • Eidliche Handlung: Es geht um einen Eid oder eine Versicherung an Eides Statt im Sinne der §§ 154 bis 156 StGB.
  • Fahrlässigkeit: Die falsche Angabe wird nicht vorsätzlich, sondern aus Fahrlässigkeit, also durch Sorgfaltsverstoß, gemacht.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt; die Regeln über die Berichtigung (§ 158 Absatz 2 und 3 StGB) gelten entsprechend.

Praxis

Erfasst wird, wer vor Gericht oder einer Behörde einen Eid schwört oder eine eidesstattliche Versicherung abgibt, ohne sich zuvor sorgfältig zu vergewissern, und dadurch fahrlässig etwas Unrichtiges bekundet. Wer den Fehler rechtzeitig korrigiert, bleibt straffrei.

Häufige Fragen zu § 161 StGB

Kann man sich schon durch Unachtsamkeit strafbar machen?
Ja. Wer einen falschen Eid oder eine falsche eidesstattliche Versicherung fahrlässig, also durch mangelnde Sorgfalt, abgibt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe belegt werden.
Was passiert, wenn ich meinen Fehler bemerke?
Wenn Sie die falsche Angabe rechtzeitig berichtigen, tritt Straflosigkeit ein. Entscheidend ist eine Korrektur, bevor daraus ein Nachteil entstanden ist.
Gilt das auch für eine falsche uneidliche Aussage?
Nein. Die fahrlässige Begehung ist nur bei Eid und eidesstattlicher Versicherung strafbar, nicht bei der einfachen uneidlichen Aussage.

Änderungsprotokoll zu § 161 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.