Kurz erklärt: Diese Vorschrift erklärt den Versuch, jemanden zu einer falschen uneidlichen Aussage oder einer falschen eidesstattlichen Versicherung anzustiften, für strafbar. Sie schließt eine Lücke, weil diese Delikte kein Verbrechen sind.
Voraussetzungen
- Versuchte Anstiftung: Der Täter versucht, einen anderen zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) oder falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) zu bestimmen.
- Erfolglosigkeit: Es genügt der Versuch; die falsche Aussage muss noch nicht erfolgt sein.
Bedeutung
Die Vorschrift enthält keinen eigenen Strafrahmen, sondern erklärt die Regeln über die versuchte Beteiligung (§ 30 Absatz 1 StGB) sowie über den Rücktritt (§ 31 StGB) für entsprechend anwendbar. Normalerweise ist die versuchte Anstiftung nur bei Verbrechen strafbar; hier wird sie ausnahmsweise auch für diese Vergehen erfasst.
Praxis
Erfasst wird etwa, wer eine andere Person vergeblich dazu zu bewegen versucht, vor Gericht falsch auszusagen. Wer freiwillig von diesem Versuch zurücktritt, kann nach den entsprechend geltenden Rücktrittsregeln straffrei werden.