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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 159 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift erklärt den Versuch, jemanden zu einer falschen uneidlichen Aussage oder einer falschen eidesstattlichen Versicherung anzustiften, für strafbar. Sie schließt eine Lücke, weil diese Delikte kein Verbrechen sind.

Voraussetzungen

  • Versuchte Anstiftung: Der Täter versucht, einen anderen zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) oder falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) zu bestimmen.
  • Erfolglosigkeit: Es genügt der Versuch; die falsche Aussage muss noch nicht erfolgt sein.

Bedeutung

Die Vorschrift enthält keinen eigenen Strafrahmen, sondern erklärt die Regeln über die versuchte Beteiligung (§ 30 Absatz 1 StGB) sowie über den Rücktritt (§ 31 StGB) für entsprechend anwendbar. Normalerweise ist die versuchte Anstiftung nur bei Verbrechen strafbar; hier wird sie ausnahmsweise auch für diese Vergehen erfasst.

Praxis

Erfasst wird etwa, wer eine andere Person vergeblich dazu zu bewegen versucht, vor Gericht falsch auszusagen. Wer freiwillig von diesem Versuch zurücktritt, kann nach den entsprechend geltenden Rücktrittsregeln straffrei werden.

Häufige Fragen zu § 159 StGB

Ist schon der erfolglose Versuch strafbar?
Ja. Bereits der Versuch, jemanden zu einer falschen uneidlichen Aussage oder falschen eidesstattlichen Versicherung anzustiften, ist strafbar - auch wenn die Aussage nie erfolgt.
Warum braucht es eine eigene Vorschrift dafür?
Weil die versuchte Anstiftung sonst nur bei Verbrechen strafbar wäre. Diese Vorschrift erstreckt die Strafbarkeit ausnahmsweise auf die genannten Vergehen.
Kann ich straffrei bleiben, wenn ich es aufgebe?
Ja. Über die entsprechend geltenden Rücktrittsregeln (§ 31 StGB) kann straffrei bleiben, wer den Anstiftungsversuch freiwillig aufgibt.

Änderungsprotokoll zu § 159 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.