Kurz erklärt: § 156 StGB bestraft die falsche Versicherung an Eides statt: Wer vor einer zuständigen Behörde eine eidesstattliche Versicherung falsch abgibt oder sich auf eine solche falsch beruft, macht sich strafbar. Die eidesstattliche Versicherung ist das Alltagsinstrument der Glaubhaftmachung – entsprechend häufig ist der Tatbestand.
Wo eidesstattliche Versicherungen vorkommen
Im Zwangsvollstreckungsrecht (Vermögensauskunft), im einstweiligen Rechtsschutz (Glaubhaftmachung im Eilverfahren), im Erbscheinsverfahren, bei Verlust von Dokumenten und in vielen Verwaltungsverfahren. Wichtig: Die Behörde muss für die Abnahme zuständig sein – die „eidesstattliche Versicherung" gegenüber einem privaten Vertragspartner oder einer unzuständigen Stelle erfüllt den Tatbestand nicht.
Strafmaß
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; die fahrlässig falsche Versicherung bis zu ein Jahr (§ 161 StGB). Praktisch relevant sind vor allem geschönte Vermögensauskünfte gegenüber dem Gerichtsvollzieher und falsche Angaben in Eilverfahren – etwa im einstweiligen Verfügungsverfahren bei Wettbewerbs- und Äußerungssachen, wo Parteien ihre Darstellung an Eides statt versichern.