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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 156 Falsche Versicherung an Eides Statt

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 156 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 156 StGB bestraft die falsche Versicherung an Eides statt: Wer vor einer zuständigen Behörde eine eidesstattliche Versicherung falsch abgibt oder sich auf eine solche falsch beruft, macht sich strafbar. Die eidesstattliche Versicherung ist das Alltagsinstrument der Glaubhaftmachung – entsprechend häufig ist der Tatbestand.

Wo eidesstattliche Versicherungen vorkommen

Im Zwangsvollstreckungsrecht (Vermögensauskunft), im einstweiligen Rechtsschutz (Glaubhaftmachung im Eilverfahren), im Erbscheinsverfahren, bei Verlust von Dokumenten und in vielen Verwaltungsverfahren. Wichtig: Die Behörde muss für die Abnahme zuständig sein – die „eidesstattliche Versicherung" gegenüber einem privaten Vertragspartner oder einer unzuständigen Stelle erfüllt den Tatbestand nicht.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; die fahrlässig falsche Versicherung bis zu ein Jahr (§ 161 StGB). Praktisch relevant sind vor allem geschönte Vermögensauskünfte gegenüber dem Gerichtsvollzieher und falsche Angaben in Eilverfahren – etwa im einstweiligen Verfügungsverfahren bei Wettbewerbs- und Äußerungssachen, wo Parteien ihre Darstellung an Eides statt versichern.

Häufige Fragen zu § 156 StGB

Welche Strafe droht bei einer falschen eidesstattlichen Versicherung?
Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 156 StGB); wer fahrlässig falsch versichert, bis zu ein Jahr (§ 161 StGB). Auch das Verschweigen wesentlicher Vermögenswerte in der Vermögensauskunft ist strafbar.
Zählt jede „eidesstattliche Erklärung" unter § 156 StGB?
Nein. Strafbar ist nur die falsche Versicherung gegenüber einer zur Abnahme zuständigen Behörde – etwa Gericht, Gerichtsvollzieher oder Nachlassgericht. Erklärungen gegenüber Privaten oder unzuständigen Stellen sind kein § 156 StGB, können aber als Betrug relevant werden.
Was passiert bei falschen Angaben in der Vermögensauskunft?
Das ist der Hauptanwendungsfall: Wer gegenüber dem Gerichtsvollzieher Vermögen verschweigt oder Schulden erfindet, macht sich nach § 156 StGB strafbar. Gläubiger erstatten in solchen Fällen regelmäßig Anzeige, und die Staatsanwaltschaft verfolgt konsequent.

Änderungsprotokoll zu § 156 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.