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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 243 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 243 StGB verschärft die Strafe für Diebstahl (§ 242 StGB) in besonders schweren Fällen. Das Gesetz arbeitet mit Regelbeispielen: Liegt eines vor – etwa der Einbruch in Geschäftsräume –, ist „in der Regel" von einem besonders schweren Fall auszugehen. Das Gericht kann davon aber im Einzelfall abweichen.

Die wichtigsten Regelbeispiele

  • Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen mit falschem Schlüssel in ein Gebäude oder einen anderen umschlossenen Raum (der klassische Einbruchsdiebstahl in Keller, Büro oder Laden).
  • Diebstahl einer durch Schutzvorrichtung besonders gesicherten Sache (z. B. abgeschlossenes Fahrrad, Warensicherung).
  • Gewerbsmäßiges Stehlen – wer sich durch wiederholte Taten eine Einnahmequelle verschaffen will.
  • Diebstahl aus Kirchen, von Sachen mit Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte sowie unter Ausnutzung der Hilflosigkeit eines anderen oder eines Unglücksfalls.

Strafmaß

Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren – eine Geldstrafe ist im Regelfall nicht mehr vorgesehen. Wichtig: Bezieht sich die Tat auf eine geringwertige Sache (Grenze in der Rechtsprechung bei etwa 50 Euro), ist die Strafschärfung ausgeschlossen (§ 243 Abs. 2 StGB).

Abgrenzung

Der Wohnungseinbruchdiebstahl ist seit 2017 kein Fall des § 243 StGB mehr, sondern eigenständig und härter in § 244 StGB geregelt. Diebstahl mit Waffen oder als Bandenmitglied fällt ebenfalls unter § 244 StGB.

Häufige Fragen zu § 243 StGB

Welche Strafe droht bei besonders schwerem Diebstahl?
Nach § 243 StGB Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Anders als beim einfachen Diebstahl ist eine Geldstrafe im Regelfall nicht vorgesehen – bei Ersttätern wird die Freiheitsstrafe aber häufig zur Bewährung ausgesetzt.
Was zählt als besonders schwerer Fall des Diebstahls?
Die Regelbeispiele des § 243 StGB: unter anderem Einbrechen oder Einsteigen in Gebäude, Überwinden von Schutzvorrichtungen, gewerbsmäßiges Stehlen, Diebstahl aus Kirchen oder von kulturell bedeutenden Sachen sowie das Ausnutzen von Hilflosigkeit oder Unglücksfällen.
Gilt § 243 StGB auch bei geringwertigen Sachen?
Nein. Bezieht sich die Tat auf eine geringwertige Sache – die Rechtsprechung zieht die Grenze bei etwa 50 Euro –, ist die Strafschärfung nach § 243 Abs. 2 StGB ausgeschlossen. Es bleibt beim Strafrahmen des einfachen Diebstahls (§ 242 StGB).

Änderungsprotokoll zu § 243 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.