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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 244 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 244 StGB qualifiziert den Diebstahl in drei praktisch wichtigen Konstellationen: Diebstahl mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen, Bandendiebstahl und – seit 2017 als eigenständige, verschärfte Variante – der Wohnungseinbruchdiebstahl. Strafrahmen: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Die drei Varianten

  • Waffen/gefährliche Werkzeuge: Schon das bloße Beisichführen genügt – auch das Taschenmesser in der Jackentasche beim Ladendiebstahl, ohne jede Verwendungsabsicht. Eine der schärfsten und meistkritisierten Stellen des Vermögensstrafrechts.
  • Bandendiebstahl: Mindestens drei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden haben, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds.
  • Wohnungseinbruchdiebstahl: Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen mit falschem Schlüssel in eine Wohnung. Betrifft es eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, beträgt die Strafe ein bis zehn Jahre (§ 244 Abs. 4 StGB) – ohne minder schweren Fall.

Praxis

Beim Einbruch in die Privatwohnung ist die Geringwertigkeitsklausel ausgeschlossen und die Mindeststrafe von einem Jahr macht die Tat zum Verbrechen – Einstellungen scheiden aus, Bewährungsstrafen sind nur im Rahmen des § 56 StGB möglich. Der schwere Bandendiebstahl (§ 244a StGB) kombiniert Bande und § 243er-Umstände: ein bis zehn Jahre.

Häufige Fragen zu § 244 StGB

Welche Strafe droht bei einem Wohnungseinbruch?
Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung: ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe (§ 244 Abs. 4 StGB) – ein Verbrechen ohne minder schweren Fall. Bei sonstigen Wohnungen (z. B. reine Ferienwohnungen) sechs Monate bis zehn Jahre.
Warum ist ein Taschenmesser beim Ladendiebstahl so gefährlich?
Weil § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB das bloße Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs genügen lässt – ohne Verwendungsabsicht. Aus dem einfachen Ladendiebstahl (bis 5 Jahre, bei Geringwertigkeit Antragsdelikt) wird dann ein Diebstahl mit Waffen: sechs Monate bis zehn Jahre Mindest-Strafrahmen.
Was ist ein Bandendiebstahl?
Der Diebstahl als Mitglied einer Bande – mindestens drei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben – unter Mitwirkung eines weiteren Mitglieds (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB): sechs Monate bis zehn Jahre. Kommen §-243-Umstände hinzu, greift § 244a StGB mit einem bis zehn Jahren.

Änderungsprotokoll zu § 244 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.