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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 248b StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 248b StGB schließt die Lücke unterhalb des Diebstahls: Wer ein Kraftfahrzeug oder Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, macht sich strafbar – auch ohne Zueignungsabsicht. Die klassische „Schwarzfahrt" mit fremdem Auto oder Rad: nutzen und zurückgeben ist kein Diebstahl, aber unbefugter Gebrauch.

Voraussetzungen

Erfasst sind nur Kraftfahrzeuge und Fahrräder – nicht E-Scooter-Sonderfälle jenseits der Kfz-Eigenschaft, Boote oder andere Sachen. Die Ingebrauchnahme muss gegen den Willen des Berechtigten erfolgen; wer irrig von einem Einverständnis ausgeht, handelt ohne Vorsatz. Die Norm ist subsidiär: Liegt Zueignungsabsicht vor (Verbrauchen, Weiterverkaufen, dauerhafte Vorenthaltung), greift der schwerere Diebstahl.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, sofern die Tat nicht in anderen Vorschriften schwerer bedroht ist; der Versuch ist strafbar, verfolgt wird nur auf Antrag. Praktisch relevant: die „Spritztour" Jugendlicher mit dem Auto der Eltern eines Freundes, die ungefragte Nutzung fremder Fahrräder – und stets prüfen Gerichte, ob nicht doch Zueignungsabsicht (dann § 242 StGB) vorlag, etwa wenn das Fahrzeug irgendwo stehengelassen wird.

Häufige Fragen zu § 248b StGB

Ist eine Spritztour mit fremdem Auto Diebstahl?
Nicht zwingend: Wer das Fahrzeug nur nutzen und zurückgeben will, begeht unbefugten Gebrauch (§ 248b StGB, bis drei Jahre) statt Diebstahl. Wer das Auto danach aber irgendwo stehen lässt und dem Halter dauerhaft entzieht, hat sich die Sache zugeeignet – dann Diebstahl (§ 242 StGB, bis fünf Jahre).
Gilt § 248b StGB auch für Fahrräder und E-Scooter?
Fahrräder ausdrücklich ja. E-Scooter sind als Elektrokleinstfahrzeuge Kraftfahrzeuge und damit ebenfalls erfasst. Andere Gegenstände – Boote, Werkzeuge – fallen nicht unter § 248b; deren bloße Nutzung ist straflos, sofern keine Zueignung vorliegt.
Wird der unbefugte Gebrauch automatisch verfolgt?
Nein, § 248b StGB ist Antragsdelikt: Der Berechtigte muss binnen drei Monaten Strafantrag stellen. Daneben kommen Ansprüche auf Schadensersatz in Betracht – etwa für Kraftstoff, Abnutzung und Unfallschäden während der Fahrt.

Änderungsprotokoll zu § 248b StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.