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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 248a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 248a StGB macht Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen zum Antragsdelikt: Verfolgt wird nur auf Strafantrag des Verletzten – es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen. Die Vorschrift entlastet die Justiz bei Bagatellen, entkriminalisiert sie aber nicht.

Die Geringwertigkeitsgrenze

Das Gesetz nennt keine Zahl; die Rechtsprechung zieht die Grenze überwiegend bei etwa 50 Euro (teils werden bis 100 Euro diskutiert). Maßgeblich ist der Verkehrswert zur Tatzeit. Über § 263 Abs. 4 und § 266 Abs. 2 StGB gilt die Regelung entsprechend für Betrug und Untreue an geringwertigen Vermögenswerten.

Praktische Bedeutung

Beim typischen Ladendiebstahl stellt der Händler routinemäßig Strafantrag; das Verfahren endet bei Ersttätern häufig mit Einstellung gegen Auflagen oder mildem Strafbefehl. Wichtig: Bei geringwertiger Beute ist auch die Strafschärfung des besonders schweren Falls ausgeschlossen (§ 243 Abs. 2 StGB) – nicht aber § 244 StGB: Das mitgeführte Messer macht auch den 5-Euro-Diebstahl zum Verbrechenstatbestand-nahen Qualifikationsfall.

Häufige Fragen zu § 248a StGB

Ab welchem Wert ist ein Diebstahl „geringwertig"?
Die Rechtsprechung zieht die Grenze überwiegend bei etwa 50 Euro Verkehrswert. Bis dahin sind Diebstahl und Unterschlagung Antragsdelikte (§ 248a StGB): Ohne Strafantrag des Geschädigten wird nur bei besonderem öffentlichen Interesse verfolgt.
Bleibt ein Bagatelldiebstahl ohne Folgen, wenn kein Antrag gestellt wird?
Häufig ja – ohne Antrag und ohne besonderes öffentliches Interesse endet das Verfahren. Ladenketten stellen aber routinemäßig Antrag; zudem können zivilrechtliche Forderungen (Fangprämie, Bearbeitungspauschale) und Hausverbot folgen. Bei Wiederholungstätern bejaht die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse regelmäßig.
Gilt die Geringwertigkeitsgrenze auch beim Einbruch?
Nein. § 243 Abs. 2 StGB schließt nur die Regelbeispiele des besonders schweren Falls aus. Die Qualifikationen des § 244 StGB – Waffen, Bande, Wohnungseinbruch – gelten unabhängig vom Beutewert: Auch wer beim Wohnungseinbruch nur Kleingeld erbeutet, wird nach § 244 StGB bestraft.

Änderungsprotokoll zu § 248a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.