Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 189 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Strafbar ist die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, also ein besonders schwerer, herabwürdigender Angriff auf die Erinnerung an einen Toten.

Voraussetzungen

  • Verstorbene Person: Angriffsobjekt ist das Andenken eines bereits Verstorbenen.
  • Verunglimpfen: Erforderlich ist eine schwere, besonders herabsetzende Ehrverletzung, die über eine einfache Beleidigung hinausgeht.

Strafmaß

Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Praxis

Da Verstorbene selbst nicht mehr beleidigt werden können, schützt die Vorschrift das Andenken an sie und das Pietätsempfinden der Angehörigen. Verlangt wird eine besonders schwerwiegende Herabwürdigung; sachliche Kritik oder historische Auseinandersetzung genügen nicht.

Häufige Fragen zu § 189 StGB

Kann man einen Verstorbenen überhaupt beleidigen?
Verstorbene selbst können nicht mehr beleidigt werden. § 189 StGB schützt aber das Andenken an sie und stellt dessen Verunglimpfung unter Strafe.
Reicht jede negative Äußerung über einen Toten aus?
Nein. Erforderlich ist eine besonders schwere, herabwürdigende Ehrverletzung. Sachliche Kritik oder eine historische Auseinandersetzung sind nicht strafbar.
Welche Strafe droht?
Vorgesehen ist Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Änderungsprotokoll zu § 189 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.