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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 193 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 193 StGB regelt die Wahrnehmung berechtigter Interessen als Rechtfertigungsgrund bei Ehrverletzungen. Tadelnde Urteile über Leistungen sowie Äußerungen zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen sind grundsätzlich nicht strafbar. Die Vorschrift ist kein eigener Straftatbestand, sondern schließt die Rechtswidrigkeit aus.

Voraussetzungen

  • Erfasste Äußerungen: Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, dienstliche Anzeigen, Rügen von Vorgesetzten und ähnliche Fälle.
  • Berechtigtes Interesse: Die Äußerung dient der Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder der Wahrnehmung berechtigter Interessen.
  • Grenze: Die Rechtfertigung entfällt, wenn die Beleidigung aus der Form der Äußerung oder den Umständen hervorgeht.

Bedeutung

§ 193 StGB ist ein Rechtfertigungsgrund und keine Strafnorm. Liegen seine Voraussetzungen vor, ist eine an sich ehrverletzende Äußerung gerechtfertigt und damit nicht strafbar. Bei der Meinungsfreiheit kommt der Vorschrift erhebliche Bedeutung zu.

Praxis

Die Vorschrift ermöglicht sachliche Kritik, etwa in Bewertungen, dienstlichen Anzeigen oder in der Rechtsverteidigung. Ihre Grenze findet sie dort, wo die Ehrverletzung in der Form der Äußerung liegt, also bei der Formalbeleidigung nach § 192 StGB.

Häufige Fragen zu § 193 StGB

Ist § 193 StGB ein eigener Straftatbestand?
Nein. § 193 StGB ist ein Rechtfertigungsgrund. Er kann eine an sich ehrverletzende Äußerung erlauben und damit die Strafbarkeit ausschließen.
Deckt § 193 StGB jede Kritik?
Nein. Die Rechtfertigung entfällt, wenn die Beleidigung aus der Form der Äußerung oder den Umständen hervorgeht. Sachliche Kritik bleibt erlaubt, Schmähungen nicht.
Welche Bedeutung hat die Vorschrift für die Meinungsfreiheit?
Über § 193 StGB fließt die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit in das Strafrecht ein und rechtfertigt Äußerungen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen.

Änderungsprotokoll zu § 193 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.