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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 186 Üble Nachrede

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 186 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Üble Nachrede begeht, wer über einen anderen gegenüber Dritten eine ehrenrührige Tatsache behauptet oder verbreitet, die nicht erweislich wahr ist (§ 186 StGB). Der entscheidende Unterschied zur Beleidigung: Es geht um Tatsachenbehauptungen („Er hat in die Kasse gegriffen"), nicht um Werturteile („Idiot") – und das Beweisrisiko trägt der Äußernde.

Die Beweislast-Besonderheit

Kann der Täter die Wahrheit seiner Behauptung nicht beweisen, wird er bestraft – auch wenn er selbst an sie glaubte. Diese Beweislastumkehr macht die üble Nachrede gefährlich für jeden, der Gerüchte weiterträgt: Schon das „Verbreiten" fremder Behauptungen genügt, ohne dass man sie sich zu eigen macht.

Strafmaß und Abgrenzung

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Inhalten begangen bis zu zwei Jahre. Weiß der Täter, dass die Behauptung unwahr ist, greift die härtere Verleumdung (§ 187 StGB). Verfolgt wird nur auf Strafantrag (§ 194 StGB); die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) – etwa Presseberichterstattung mit sorgfältiger Recherche – kann rechtfertigen.

Häufige Fragen zu § 186 StGB

Was ist der Unterschied zwischen übler Nachrede und Verleumdung?
Bei beiden geht es um ehrenrührige Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten. Bei der üblen Nachrede (§ 186 StGB) ist die Wahrheit nicht erweislich – bestraft wird, wer den Wahrheitsbeweis nicht führen kann. Bei der Verleumdung (§ 187 StGB) weiß der Täter sicher, dass die Behauptung falsch ist; sie wird härter bestraft.
Mache ich mich strafbar, wenn ich ein Gerücht nur weitererzähle?
Ja, das Verbreiten genügt – auch mit Zusätzen wie „ich weiß nicht, ob es stimmt". Kann die Wahrheit nicht bewiesen werden, ist der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. Vorsicht also mit „Flurfunk" und Weiterleitungen in Chatgruppen.
Welche Strafe droht bei übler Nachrede?
Bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; bei öffentlicher Begehung – etwa in sozialen Netzwerken – bis zu zwei Jahre (§ 186 StGB). Verfolgt wird nur auf Strafantrag; daneben bestehen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und gegebenenfalls Geldentschädigung.

Änderungsprotokoll zu § 186 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.