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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 194 Strafantrag

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.

(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 194 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 194 StGB regelt den Strafantrag bei Beleidigungsdelikten. Grundsätzlich wird eine Beleidigung nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Für bestimmte Fälle sieht die Vorschrift Ausnahmen vor, insbesondere bei Bezug zur Verfolgung unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft sowie bei Amtsträgern.

Voraussetzungen

  • Antragserfordernis: Die Beleidigung wird grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten verfolgt.
  • Ausnahmen: Bei bestimmten Verfolgungsbezügen ist kein Antrag erforderlich, sofern der Verletzte nicht widerspricht.
  • Besondere Antragsberechtigte: Bei Amtsträgern kann auch der Dienstvorgesetzte, bei Verstorbenen können Angehörige den Antrag stellen.

Bedeutung

§ 194 StGB ist eine Verfahrensvorschrift und kein eigener Straftatbestand. Sie legt fest, wann und durch wen die Verfolgung einer Beleidigung eingeleitet werden kann und wann ausnahmsweise von Amts wegen ermittelt werden darf.

Praxis

In den meisten Fällen muss der Verletzte selbst Strafantrag stellen, häufig innerhalb einer Frist von drei Monaten nach § 77b StGB. Die Sonderregelungen betreffen unter anderem Beleidigungen mit Bezug zur Verfolgung unter Gewaltherrschaft und Beleidigungen von Amtsträgern im Dienst.

Häufige Fragen zu § 194 StGB

Muss ich bei einer Beleidigung selbst Anzeige erstatten?
In der Regel ja. Nach § 194 StGB wird die Beleidigung grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Für bestimmte Konstellationen gelten Ausnahmen.
Kann auch der Vorgesetzte einen Antrag stellen?
Ja. Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger im Dienst oder in Bezug auf den Dienst begangen, kann sie nach § 194 Absatz 3 StGB auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt werden.
Was gilt bei Verstorbenen?
Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, steht das Antragsrecht nach § 194 Absatz 2 StGB den in § 77 Absatz 2 StGB bezeichneten Angehörigen zu.

Änderungsprotokoll zu § 194 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.