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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 187 Verleumdung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 187 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Verleumdung ist die bewusste Lüge über einen anderen: Wer wider besseres Wissen eine unwahre ehrenrührige Tatsache über jemanden behauptet oder verbreitet, die ihn verächtlich machen, in der öffentlichen Meinung herabwürdigen oder seinen Kredit gefährden kann, macht sich nach § 187 StGB strafbar – das schwerste der drei Ehrdelikte und der Tatbestand hinter dem Alltagsbegriff „Rufmord".

Voraussetzungen

Anders als bei der üblen Nachrede muss die Unwahrheit feststehen und der Täter sie sicher kennen. Erfasst ist auch die Kreditgefährdung – Lügen über Zahlungsfähigkeit und geschäftliche Zuverlässigkeit, die wirtschaftlich existenzbedrohend wirken können.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Inhalten begangen bis zu fünf Jahre. Gegen Personen des politischen Lebens verschärft § 188 StGB die Strafen zusätzlich. Verfolgt wird auf Strafantrag; zivilrechtlich bestehen Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf, Schadensersatz und bei schweren Fällen Geldentschädigung – gerade bei Online-„Rufmord" oft der wirksamste Hebel.

Häufige Fragen zu § 187 StGB

Welche Strafe steht auf Verleumdung?
Bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; bei öffentlicher Begehung oder Verbreitung über Inhalte – etwa Social-Media-Posts – bis zu fünf Jahre (§ 187 StGB). Gegen Politiker greift der noch schärfere § 188 StGB.
Ist „Rufmord" ein eigener Straftatbestand?
Nein, der Alltagsbegriff meint rechtlich meist Verleumdung (§ 187 StGB) oder üble Nachrede (§ 186 StGB). Entscheidend ist, ob eine unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt und ob der Äußernde die Unwahrheit kannte. Daneben stehen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf.
Wie beweise ich eine Verleumdung?
Sichern Sie die Äußerungen (Screenshots mit Datum, Zeugen) und dokumentieren Sie die Unwahrheit. Für die Verurteilung muss nachgewiesen werden, dass der Täter die Unwahrheit kannte – Indizien sind etwa eigene frühere Aussagen oder offensichtliche Erfindungen. Ein Anwalt kann parallel zivilrechtlich Unterlassung und Widerruf durchsetzen.

Änderungsprotokoll zu § 187 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.