Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 216 Tötung auf Verlangen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 216 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Tötung auf Verlangen ist die privilegierte vorsätzliche Tötung: Wer durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt wurde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 216 StGB). Die Norm zieht zugleich die strafrechtliche Grenze der Sterbehilfe: Aktive Tötung bleibt auch auf Wunsch strafbar.

Abgrenzung zur straflosen Sterbehilfe

Straflos sind die Beihilfe zur freiverantwortlichen Selbsttötung (der Sterbewillige nimmt das Mittel selbst – seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2020 auch geschäftsmäßig), das Behandlungsabbruch auf Patientenwillen (passive Sterbehilfe) und die indirekte Sterbehilfe durch leidenslindernde Medikation mit Lebensverkürzung als Nebenfolge. Strafbar bleibt allein die aktive Tötung durch fremde Hand – die Spritze, die der andere setzt.

Voraussetzungen und Praxis

Das Verlangen muss ausdrücklich, ernstlich und frei von Willensmängeln sein und den Täter zur Tat bestimmt haben. Bloßes Einverständnis genügt nicht – dann bleibt es bei Totschlag oder Mord. Der Versuch ist strafbar. Die Debatte um eine Reform der Sterbehilfe, insbesondere um die Suizidassistenz, hält an; bislang ist § 216 StGB unverändert.

Häufige Fragen zu § 216 StGB

Ist aktive Sterbehilfe in Deutschland strafbar?
Ja. Die Tötung auf ausdrückliches, ernstliches Verlangen wird mit sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft (§ 216 StGB). Straflos sind Behandlungsabbruch nach Patientenwillen, leidenslindernde Medikation mit Lebensverkürzung als Nebenfolge und die Hilfe zur freiverantwortlichen Selbsttötung.
Ist Beihilfe zum Suizid erlaubt?
Grundsätzlich ja: Die Selbsttötung ist keine Straftat, daher auch die Teilnahme daran nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 das Verbot geschäftsmäßiger Suizidhilfe aufgehoben. Entscheidend ist, dass der Sterbewillige freiverantwortlich handelt und die Tatherrschaft behält – das tödliche Mittel also selbst einnimmt.
Welche Strafe droht bei Tötung auf Verlangen?
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 216 StGB) – deutlich milder als Totschlag. Voraussetzung ist ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten, das den Täter zur Tat bestimmt hat; bloße Zustimmung genügt nicht.

Änderungsprotokoll zu § 216 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.