Kurz erklärt: Die Tötung auf Verlangen ist die privilegierte vorsätzliche Tötung: Wer durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt wurde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 216 StGB). Die Norm zieht zugleich die strafrechtliche Grenze der Sterbehilfe: Aktive Tötung bleibt auch auf Wunsch strafbar.
Abgrenzung zur straflosen Sterbehilfe
Straflos sind die Beihilfe zur freiverantwortlichen Selbsttötung (der Sterbewillige nimmt das Mittel selbst – seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2020 auch geschäftsmäßig), das Behandlungsabbruch auf Patientenwillen (passive Sterbehilfe) und die indirekte Sterbehilfe durch leidenslindernde Medikation mit Lebensverkürzung als Nebenfolge. Strafbar bleibt allein die aktive Tötung durch fremde Hand – die Spritze, die der andere setzt.
Voraussetzungen und Praxis
Das Verlangen muss ausdrücklich, ernstlich und frei von Willensmängeln sein und den Täter zur Tat bestimmt haben. Bloßes Einverständnis genügt nicht – dann bleibt es bei Totschlag oder Mord. Der Versuch ist strafbar. Die Debatte um eine Reform der Sterbehilfe, insbesondere um die Suizidassistenz, hält an; bislang ist § 216 StGB unverändert.