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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 221 Aussetzung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer einen Menschen

1.
in eine hilflose Lage versetzt oder
2.
in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,
und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 221 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Aussetzung bestraft, wer einen Menschen in eine hilflose Lage bringt oder ihn in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder zum Beistand verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt. Geschützt wird also, wer sich nicht selbst helfen kann.

Voraussetzungen

  • Tathandlung: Versetzen in eine hilflose Lage oder Imstichlassen in einer solchen Lage.
  • Garantenstellung (bei Nr. 2): Obhut über die Person oder sonstige Beistandspflicht.
  • Gefahr: Konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung.

Strafmaß

Grundtatbestand: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Qualifikation (Absatz 2), etwa bei Taten gegen das eigene Kind oder eine anvertraute Person oder bei Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung: ein Jahr bis zehn Jahre. Bei Tod des Opfers (Absatz 3): Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. In minder schweren Fällen gelten mildere Rahmen (Absatz 4).

Praxis

Typische Fälle sind das Zurücklassen Hilfloser, etwa alkoholisierter oder verletzter Personen, oder das Aussetzen von Kindern. Es handelt sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt; ein Schaden muss nicht eintreten, wohl aber die konkrete Gefahr.

Häufige Fragen zu § 221 StGB

Muss tatsächlich ein Schaden eintreten?
Nein. § 221 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Es genügt, dass das Opfer der konkreten Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung ausgesetzt wird.
Wann ist die Strafe besonders hoch?
Höhere Strafen drohen, wenn die Tat gegen das eigene Kind oder eine anvertraute Person begangen wird, eine schwere Gesundheitsschädigung verursacht oder das Opfer zu Tode kommt.
Ist Imstichlassen nur strafbar, wenn ich verantwortlich bin?
Ja. Das Imstichlassen in hilfloser Lage ist nur strafbar, wenn Sie die Person in Ihrer Obhut hatten oder sonst zum Beistand verpflichtet waren.

Änderungsprotokoll zu § 221 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.