Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn

1.
die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2.
der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3.
seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 178 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 218a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 218a StGB regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Schwangerschaftsabbruch straflos beziehungsweise nicht rechtswidrig ist. Die Vorschrift enthält die sogenannte Beratungsregelung sowie die medizinische und die kriminologische Indikation. Sie bildet die zentrale Ausnahme zum Grundtatbestand des § 218 StGB.

Voraussetzungen

  • Beratungsregelung: Straflosigkeit, wenn die Schwangere den Abbruch verlangt, eine Beratung nach § 219 StGB nachweist, der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
  • Medizinische Indikation: Keine Rechtswidrigkeit, wenn der Abbruch zur Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schwangeren angezeigt ist.
  • Kriminologische Indikation: Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn dringende Gründe für eine der Schwangerschaft zugrunde liegende Sexualstraftat nach den §§ 176 bis 178 StGB sprechen und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

Bedeutung

§ 218a StGB ist selbst kein Straftatbestand, sondern regelt die Straflosigkeit und in Teilen die fehlende Rechtswidrigkeit des Schwangerschaftsabbruchs. Nur bei der medizinischen und der kriminologischen Indikation entfällt die Rechtswidrigkeit; bei der Beratungsregelung bleibt der Abbruch rechtswidrig, ist aber tatbestandlich beziehungsweise für die Schwangere nicht strafbar.

Praxis

In der Praxis erfolgt der weitaus größte Teil der Abbrüche nach der Beratungsregelung. Voraussetzung ist die Bescheinigung über eine Beratung, die mindestens drei Tage vor dem Eingriff stattgefunden haben muss.

Häufige Fragen zu § 218a StGB

Ist ein Schwangerschaftsabbruch in Deutschland erlaubt?
Nach § 218a StGB ist der Abbruch unter bestimmten Voraussetzungen straflos oder nicht rechtswidrig, insbesondere bei der Beratungsregelung innerhalb von zwölf Wochen sowie bei medizinischer oder kriminologischer Indikation.
Welche Fristen gelten?
Bei der Beratungsregelung und der kriminologischen Indikation dürfen seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein. Die Straflosigkeit der Schwangeren nach Beratung reicht bis zu zweiundzwanzig Wochen.
Muss eine Beratung stattfinden?
Bei der Beratungsregelung ja. Die Schwangere muss sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff nach § 219 StGB beraten lassen und dies dem Arzt durch eine Bescheinigung nachweisen.

Änderungsprotokoll zu § 218a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.