Kurz erklärt: Fahrlässige Tötung begeht, wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht (§ 222 StGB) – ohne Tötungsvorsatz, aber unter Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Der Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Typische Konstellationen
Der Verkehrsunfall mit Todesfolge (überhöhte Geschwindigkeit, Ablenkung, Alkohol), Arbeitsunfälle durch missachtete Sicherheitsvorschriften, ärztliche Behandlungsfehler, Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (ungesicherte Baustelle, defekter Balkon). Erforderlich sind objektive Sorgfaltspflichtverletzung, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Todes sowie der Pflichtwidrigkeitszusammenhang – wäre der Tod auch bei korrektem Verhalten eingetreten, entfällt die Strafbarkeit.
Strafzumessung
Die Spanne ist groß: Vom Strafbefehl mit Geldstrafe bei einem Augenblicksversagen bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen bei grober Rücksichtslosigkeit – etwa bei illegalen Rennen (sofern nicht sogar bedingter Vorsatz und damit Totschlag vorliegt) oder Trunkenheitsfahrten. Im Verkehr kommen Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot hinzu.