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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 218 Schwangerschaftsabbruch

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2.
leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.

(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 218 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Der Schwangerschaftsabbruch ist grundsätzlich strafbar. § 218 StGB bildet den Grundtatbestand; wichtige Ausnahmen und Straflosigkeitsvoraussetzungen regeln die §§ 218a ff. StGB (Beratungsregelung, Fristen, medizinische Indikation). Nicht als Abbruch im Sinne des Gesetzes gelten Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies eintritt.

Voraussetzungen

  • Bestehende Schwangerschaft: Der Schutz beginnt mit Abschluss der Einnistung in der Gebärmutter.
  • Abbruchhandlung: Beendigung der Schwangerschaft; Handlungen vor Einnistung sind kein Abbruch im Sinne des Gesetzes.

Strafmaß

Grundtatbestand: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen (etwa Handeln gegen den Willen der Schwangeren oder leichtfertige Todes- bzw. schwere Gesundheitsgefahr) Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (Absatz 2). Begeht die Schwangere selbst die Tat, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Absatz 3). Der Versuch ist strafbar, die Schwangere wird jedoch nicht wegen Versuchs bestraft (Absatz 4). Wichtige Straflosigkeit regelt § 218a StGB.

Praxis

Zentral ist das Zusammenspiel mit § 218a StGB: Bei Einhaltung der Beratungspflicht und der Zwölf-Wochen-Frist sowie in Indikationsfällen bleibt der Abbruch straflos oder ist nicht rechtswidrig.

Häufige Fragen zu § 218 StGB

Ist jeder Schwangerschaftsabbruch strafbar?
Grundsätzlich stellt § 218 StGB den Abbruch unter Strafe. Unter den engen Voraussetzungen des § 218a StGB, etwa nach Beratung und innerhalb der Zwölf-Wochen-Frist, bleibt er jedoch straflos oder ist nicht rechtswidrig.
Wird die Schwangere selbst genauso bestraft wie andere?
Nein. Begeht die Schwangere die Tat selbst, ist die Strafe milder (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe), und wegen Versuchs wird sie nicht bestraft.
Ab wann liegt rechtlich eine geschützte Schwangerschaft vor?
Der strafrechtliche Schutz beginnt mit dem Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter. Handlungen mit Wirkung davor gelten nicht als Abbruch im Sinne des Gesetzes.

Änderungsprotokoll zu § 218 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.