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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 217 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Vorschrift betraf die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung. Strafbar sollte sein, wer einem anderen geschäftsmäßig, also auf Wiederholung angelegt, die Gelegenheit zur Selbsttötung gewährt, verschafft oder vermittelt. Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht hat diese Norm 2020 für nichtig erklärt; sie ist damit nicht mehr anwendbar. Die Selbsttötung selbst und die einfache Beihilfe dazu waren schon zuvor straflos.

Voraussetzungen

  • Förderungsabsicht: Handeln in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern.
  • Tathandlung: Gewähren, Verschaffen oder Vermitteln der Gelegenheit zur Selbsttötung.
  • Geschäftsmäßigkeit: Auf Wiederholung angelegtes Handeln (nicht notwendig gegen Entgelt).

Strafmaß

Nach dem Wortlaut Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Straffrei blieb als Teilnehmer, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelte und Angehöriger des Betroffenen war oder ihm nahestand (Absatz 2). Wegen der Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht kommt eine Bestrafung nach dieser Norm nicht mehr in Betracht.

Praxis

Zielte ursprünglich auf organisierte Sterbehilfevereine. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 besteht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben; die Norm ist nicht mehr wirksam.

Häufige Fragen zu § 217 StGB

Ist § 217 StGB noch anwendbar?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift 2020 für nichtig erklärt. Eine Bestrafung nach dieser Norm ist seitdem nicht mehr möglich.
War die Beihilfe zur Selbsttötung generell verboten?
Nein. Nur die geschäftsmäßige, auf Wiederholung angelegte Förderung sollte erfasst werden. Die einzelne, nicht geschäftsmäßige Hilfe war und ist nicht nach § 217 StGB strafbar.
Waren Angehörige von der Strafbarkeit ausgenommen?
Ja. Als Teilnehmer blieb straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelte und Angehöriger des Betroffenen war oder ihm nahestand.

Änderungsprotokoll zu § 217 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.