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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.

(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 219 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 219 StGB regelt die Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage. Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und soll die Frau in ihrer Entscheidung unterstützen. Sie ist Voraussetzung für die Straflosigkeit nach der Beratungsregelung des § 218a StGB.

Voraussetzungen

  • Zweck: Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und soll der Frau eine verantwortliche Entscheidung ermöglichen.
  • Anerkannte Stelle: Die Beratung erfolgt durch eine nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz anerkannte Beratungsstelle.
  • Bescheinigung: Nach Abschluss stellt die Beratungsstelle eine Bescheinigung mit Datum und Namen der Schwangeren aus; der abbrechende Arzt ist als Berater ausgeschlossen.

Bedeutung

§ 219 StGB ist keine Strafnorm, sondern regelt das Beratungsverfahren. Die dort vorgesehene Bescheinigung ist Voraussetzung für die Straflosigkeit des Abbruchs nach der Beratungsregelung des § 218a Absatz 1 StGB.

Praxis

Die Beratung ist ergebnisoffen zu führen, wenngleich sie sich am Schutz des ungeborenen Lebens ausrichtet. Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.

Häufige Fragen zu § 219 StGB

Wer führt die Beratung durch?
Die Beratung erfolgt nach § 219 StGB durch eine nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle.
Darf der abbrechende Arzt zugleich beraten?
Nein. Nach § 219 Absatz 2 StGB ist der Arzt, der den Abbruch vornimmt, als Berater ausgeschlossen.
Wofür wird die Beratungsbescheinigung benötigt?
Die Bescheinigung ist Voraussetzung für die Straflosigkeit des Abbruchs nach der Beratungsregelung des § 218a StGB.

Änderungsprotokoll zu § 219 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.