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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 213 Minder schwerer Fall des Totschlags

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 213 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 213 StGB ist die Strafmilderungsvorschrift für den Totschlag: Im minder schweren Fall sinkt der Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren auf ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Das Gesetz nennt ausdrücklich die Provokations-Konstellation – daneben erfasst die Norm sonstige minder schwere Fälle nach Gesamtwürdigung.

Die Provokations-Alternative

Der Täter wurde ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung vom Opfer zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen. Alle Elemente müssen vorliegen: die Provokation durch das spätere Opfer, die fehlende Eigenschuld, der Zorn und der unmittelbare zeitliche Zusammenhang – wer erst nach Stunden zurückkehrt, handelt nicht mehr „auf der Stelle".

Sonstige minder schwere Fälle

Hier würdigt das Gericht alle Umstände: langjährige Demütigung und Misshandlung (klassisch: der Haustyrannen-Fall), außergewöhnliche Konfliktlagen, erheblich verminderte Schuldfähigkeit. § 213 StGB gilt nur für den Totschlag – beim Mord ist der Weg über minder schwere Fälle versperrt, was die Abgrenzung der Delikte umso wichtiger macht.

Häufige Fragen zu § 213 StGB

Wann liegt ein minder schwerer Fall des Totschlags vor?
Insbesondere wenn das Opfer den Täter ohne dessen Schuld durch Misshandlung oder schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen hat – daneben bei einer Gesamtwürdigung außergewöhnlicher Umstände (§ 213 StGB). Der Strafrahmen sinkt dann auf ein bis zehn Jahre.
Hilft § 213 StGB auch bei Mord?
Nein, die Vorschrift gilt nur für den Totschlag. Beim Mord bleibt es bei lebenslanger Freiheitsstrafe; nur über die Rechtsprechungslösung bei außergewöhnlichen Umständen (etwa Heimtücke in Haustyrannen-Fällen) kann der Strafrahmen des § 49 StGB eröffnet sein.
Was bedeutet „auf der Stelle zur Tat hingerissen"?
Zwischen Provokation und Tat muss ein unmittelbarer motivationaler und zeitlicher Zusammenhang bestehen – der Zorn muss noch andauern. Wer die Auseinandersetzung verlässt, sich bewaffnet und später zurückkehrt, kann sich auf die Provokations-Alternative regelmäßig nicht mehr berufen.

Änderungsprotokoll zu § 213 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.