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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 226a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 226a StGB stellt die Verstümmelung weiblicher Genitalien unter Strafe. Erfasst wird, wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt. Geschützt werden die körperliche Unversehrtheit und die selbstbestimmte körperliche Entwicklung.

Voraussetzungen

  • Tathandlung: Verstümmelung der äußeren Genitalien.
  • Opfer: Eine weibliche Person.
  • Vorsatz: Der Täter handelt vorsätzlich.

Strafmaß

Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. In minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Praxis

Die Vorschrift stellt einen eigenständigen Tatbestand für die weibliche Genitalverstümmelung dar. Sie erfasst die Tat unabhängig davon, ob sie im In- oder Ausland an einer betroffenen Person begangen wird; das internationale Strafanwendungsrecht ist gesondert geregelt.

Häufige Fragen zu § 226a StGB

Wie hoch ist die Strafe?
§ 226a StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Warum gibt es einen eigenen Tatbestand?
Der Gesetzgeber hat mit § 226a StGB einen besonderen Straftatbestand geschaffen, um die weibliche Genitalverstümmelung eigenständig und mit erhöhter Mindeststrafe zu erfassen.
Spielt eine Einwilligung eine Rolle?
Wegen der Schwere des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit kommt einer Einwilligung nach der gesetzlichen Wertung regelmäßig keine rechtfertigende Wirkung zu.

Änderungsprotokoll zu § 226a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.