Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 231 Beteiligung an einer Schlägerei

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.

(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 231 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Wer sich an einer Schlägerei oder einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, kann schon wegen dieser Beteiligung bestraft werden, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht wird. Bestraft wird die gefährliche Beteiligung als solche – unabhängig davon, ob gerade dieser Beteiligte den tödlichen oder schweren Schlag geführt hat.

Voraussetzungen

  • Beteiligung: Mitwirken an einer Schlägerei (Auseinandersetzung mehrerer) oder an einem von mehreren verübten Angriff.
  • Schwere Folge: Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) als objektive Bedingung der Strafbarkeit.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach Absatz 2 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist – etwa bei Notwehr oder unverschuldetem Hineingeraten.

Praxis

Die Norm greift, weil sich bei Massenschlägereien oft nicht klären lässt, wer die schwere Folge verursacht hat. Die schwere Folge selbst muss nicht verschuldet sein; sie ist eine objektive Bedingung der Strafbarkeit.

Häufige Fragen zu § 231 StGB

Werde ich auch bestraft, wenn ich niemanden verletzt habe?
Ja. Bestraft wird bereits die Beteiligung an der Schlägerei, wenn durch sie der Tod oder eine schwere Körperverletzung eintritt – unabhängig davon, wer den entscheidenden Schlag geführt hat.
Was, wenn ich nur in Notwehr eingegriffen habe?
Wer ohne eigenen Vorwurf beteiligt war, etwa in Notwehr oder als schuldloses Opfer, ist nach Absatz 2 nicht strafbar.
Muss die schwere Folge vorhersehbar gewesen sein?
Nein. Tod oder schwere Körperverletzung sind eine objektive Bedingung der Strafbarkeit und müssen nicht persönlich verschuldet oder vorhersehbar sein. Strafbar bleibt die vorwerfbare Beteiligung.

Änderungsprotokoll zu § 231 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.