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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 226 Schwere Körperverletzung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 226 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die schwere Körperverletzung knüpft an gravierende Dauerfolgen an: Verliert das Opfer durch die Körperverletzung das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit, ein wichtiges Glied des Körpers, oder wird es in erheblicher Weise dauernd entstellt oder verfällt es in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (§ 226 StGB).

Erfolgsqualifikation

Die schweren Folgen müssen aus der Körperverletzung resultieren; bezüglich der Folge genügt Fahrlässigkeit (§ 18 StGB). Wer die schwere Folge absichtlich oder wissentlich herbeiführt – etwa gezielt blendet oder verstümmelt –, wird nach § 226 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. Seit 2017 stellt § 226a StGB die Verstümmelung weiblicher Genitalien gesondert unter Strafe (nicht unter einem Jahr).

Praxis

Häufige Anwendungsfälle: Verlust von Fingern oder Zähnen (wichtiges Glied ist umstritten und einzelfallabhängig), bleibende Narben im Gesicht (erhebliche dauernde Entstellung), schwere Hirnschäden nach Gewalttaten. Das Verbrechen ist der Einstellung entzogen; Schmerzensgelder erreichen hier regelmäßig hohe Summen.

Häufige Fragen zu § 226 StGB

Wann liegt eine schwere Körperverletzung vor?
Bei den Katalogfolgen des § 226 StGB: Verlust von Sehvermögen, Gehör, Sprechvermögen oder Fortpflanzungsfähigkeit, Verlust eines wichtigen Körperglieds, erhebliche dauernde Entstellung oder Verfall in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung. Strafrahmen: ein bis zehn Jahre.
Was gilt, wenn der Täter die schwere Folge gezielt herbeiführt?
Dann greift § 226 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren – etwa beim gezielten Ausstechen eines Auges oder bewusster Verstümmelung. Für die Grundform genügt dagegen Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge.
Zählt eine bleibende Narbe als schwere Körperverletzung?
Nur wenn sie das Opfer in erheblicher Weise dauernd entstellt – maßgeblich sind Größe, Lage (Gesicht!) und das Gesamterscheinungsbild. Kleinere Narben begründen keine schwere Körperverletzung, fließen aber in Strafzumessung und Schmerzensgeld ein.

Änderungsprotokoll zu § 226 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.