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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 227 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Körperverletzung mit Todesfolge erfasst den Täter, der sein Opfer vorsätzlich verletzt und dadurch fahrlässig dessen Tod verursacht: Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (§ 227 StGB). Die Norm liegt zwischen Körperverletzung und Totschlag – der Täter wollte verletzen, nicht töten, muss den tödlichen Ausgang aber vorhersehen können.

Voraussetzungen

Erforderlich ist der spezifische Gefahrzusammenhang: Gerade die der Körperverletzung anhaftende Gefahr muss sich im Tod verwirklicht haben – der berüchtigte „einzelne Faustschlag", nach dem das Opfer stürzt und tödlich aufschlägt, ist der Klassiker der Rechtsprechung. Hinsichtlich der Todesfolge genügt Fahrlässigkeit (§ 18 StGB); hatte der Täter Tötungsvorsatz, liegt Totschlag oder Mord vor.

Strafmaß

Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren – ein Verbrechen; im minder schweren Fall ein bis zehn Jahre. Die Abgrenzung zum Totschlag (bedingter Tötungsvorsatz?) und zur fahrlässigen Tötung (fehlte schon der Verletzungsvorsatz?) entscheidet über Jahrzehnte Unterschied im Strafmaß und ist Kernthema der Hauptverhandlung.

Häufige Fragen zu § 227 StGB

Welche Strafe droht bei Körperverletzung mit Todesfolge?
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, im minder schweren Fall ein bis zehn Jahre (§ 227 StGB). Voraussetzung: vorsätzliche Körperverletzung, deren spezifische Gefahr sich im Tod verwirklicht, wobei der Täter den tödlichen Ausgang zumindest vorhersehen konnte.
Kann ein einziger Schlag zur Verurteilung nach § 227 StGB führen?
Ja – der Faustschlag, nach dem das Opfer unglücklich stürzt und stirbt, ist der Standardfall. Die Rechtsprechung bejaht die Vorhersehbarkeit tödlicher Sturzfolgen bei kräftigen Schlägen gegen den Kopf regelmäßig; es drohen dann mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe.
Was unterscheidet § 227 StGB vom Totschlag?
Der Vorsatz: Beim Totschlag (§ 212 StGB) nimmt der Täter den Tod zumindest billigend in Kauf. Bei der Körperverletzung mit Todesfolge wollte er nur verletzen; der Tod beruht auf Fahrlässigkeit. Die Grenze – gerade bei massiver Gewalt – ist die meistumkämpfte Frage in solchen Prozessen.

Änderungsprotokoll zu § 227 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.