Kurz erklärt: § 228 StGB regelt die Einwilligung bei der Körperverletzung: Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Die Einwilligung rechtfertigt also – aber nicht grenzenlos.
Wo die Einwilligung trägt
Ärztliche Heileingriffe (nach ordnungsgemäßer Aufklärung), Tätowierungen und Piercings, sportliche Wettkämpfe im Rahmen der Regeln (Boxen, Kampfsport), einvernehmliche sexuelle Praktiken. Die Einwilligung muss von einer einsichtsfähigen Person frei und in Kenntnis der Tragweite erteilt werden.
Die Sittenwidrigkeitsgrenze
Nach der Rechtsprechung ist die Tat trotz Einwilligung rechtswidrig, wenn das Opfer in konkrete Todesgefahr oder die Gefahr schwerer Gesundheitsschäden gebracht wird – Maßstab ist heute primär Art und Schwere des Rechtsgutsangriffs. Verabredete Schlägereien rivalisierender Gruppen hat der BGH wegen der unkontrollierbaren Eskalationsgefahr als sittenwidrig eingestuft; die Einwilligung schützt dort niemanden.