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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 228 Einwilligung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 228 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 228 StGB regelt die Einwilligung bei der Körperverletzung: Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Die Einwilligung rechtfertigt also – aber nicht grenzenlos.

Wo die Einwilligung trägt

Ärztliche Heileingriffe (nach ordnungsgemäßer Aufklärung), Tätowierungen und Piercings, sportliche Wettkämpfe im Rahmen der Regeln (Boxen, Kampfsport), einvernehmliche sexuelle Praktiken. Die Einwilligung muss von einer einsichtsfähigen Person frei und in Kenntnis der Tragweite erteilt werden.

Die Sittenwidrigkeitsgrenze

Nach der Rechtsprechung ist die Tat trotz Einwilligung rechtswidrig, wenn das Opfer in konkrete Todesgefahr oder die Gefahr schwerer Gesundheitsschäden gebracht wird – Maßstab ist heute primär Art und Schwere des Rechtsgutsangriffs. Verabredete Schlägereien rivalisierender Gruppen hat der BGH wegen der unkontrollierbaren Eskalationsgefahr als sittenwidrig eingestuft; die Einwilligung schützt dort niemanden.

Häufige Fragen zu § 228 StGB

Kann man in eine Körperverletzung einwilligen?
Ja – die Einwilligung rechtfertigt Eingriffe wie Operationen, Tattoos, Piercings und regelkonforme Sportverletzungen (§ 228 StGB). Grenze ist die Sittenwidrigkeit: Bei konkreter Lebensgefahr oder drohenden schweren Gesundheitsschäden bleibt die Tat trotz Einwilligung strafbar.
Sind verabredete Schlägereien straflos, wenn alle einverstanden sind?
Nein. Der BGH wertet verabredete Gruppen-Schlägereien wegen der unkontrollierbaren Eskalationsgefahr als sittenwidrig – die Einwilligung entfaltet keine rechtfertigende Wirkung, alle Beteiligten bleiben wegen Körperverletzung strafbar (zusätzlich § 231 StGB bei schweren Folgen).
Was gilt bei Operationen ohne wirksame Aufklärung?
Der ärztliche Heileingriff ist tatbestandlich eine Körperverletzung und wird erst durch die informierte Einwilligung gerechtfertigt. Fehlt die ordnungsgemäße Aufklärung, ist die Einwilligung unwirksam – der Eingriff kann dann als Körperverletzung strafbar sein und zivilrechtliche Haftung auslösen.

Änderungsprotokoll zu § 228 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.