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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3.
eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
4.
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
5.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1.
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 201a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich vor Bildaufnahmen: Strafbar ist, wer unbefugt Personen in Wohnungen oder geschützten Räumen fotografiert oder filmt, wer Hilflose oder Verstorbene zur Schau stellt, wer bloßstellende Aufnahmen verbreitet – und wer Aufnahmen der Genitalien oder des Gesäßes gegen Anblick geschützter Körperpartien fertigt („Upskirting", seit 2021 § 184k StGB).

Die wichtigsten Varianten

  • Aufnahmen von Personen in Wohnungen oder gegen Einblick besonders geschützten Räumen (Umkleide, Toilette, Solarium).
  • Aufnahmen, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen – der Gaffer, der Unfallopfer filmt; seit 2021 auch Aufnahmen Verstorbener.
  • Das Zugänglichmachen bloßstellender Aufnahmen und die unbefugte Weitergabe von Nacktaufnahmen – praktisch bedeutsam bei Rachepornos.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Daneben bestehen zivilrechtliche Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG): Unterlassung, Löschung, Geldentschädigung. Das bloße Fotografieren in der Öffentlichkeit bleibt strafrechtlich grundsätzlich erlaubt – die Grenze verläuft bei geschützten Räumen, Hilflosigkeit und Bloßstellung.

Häufige Fragen zu § 201a StGB

Ist heimliches Fotografieren strafbar?
In der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht – strafbar sind Aufnahmen von Personen in Wohnungen und geschützten Räumen (Umkleiden, Toiletten), Aufnahmen Hilfloser und Verstorbener sowie bloßstellende und Nacktaufnahmen (§ 201a StGB, bis zwei Jahre). Die Verbreitung von Fotos kann zudem das Recht am eigenen Bild verletzen.
Machen sich Gaffer strafbar, die Unfallopfer filmen?
Ja. Aufnahmen, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen, sind nach § 201a StGB strafbar – seit 2021 auch Aufnahmen Verstorbener. Zusätzlich drohen Strafen wegen Behinderung von Rettungskräften (§ 323c Abs. 2 StGB).
Was gilt für „Rachepornos"?
Die unbefugte Weitergabe intimer Aufnahmen ist strafbar (§ 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB) – auch wenn die Aufnahme ursprünglich einvernehmlich entstand. Opfer können zusätzlich Löschung, Unterlassung und Geldentschädigung durchsetzen; Plattformen müssen die Inhalte entfernen.

Änderungsprotokoll zu § 201a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.