Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)

1.
die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
2.
die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 90a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 90a StGB schützt den Staat und seine Symbole vor Verunglimpfung. Strafbar macht sich, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Inhalten die Bundesrepublik, eines ihrer Länder oder die verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht – oder die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne verunglimpft. Auch das Entfernen oder Beschädigen öffentlich gezeigter Flaggen und Hoheitszeichen ist erfasst (Abs. 2).

Voraussetzungen

  • Öffentliche Begehung – private Äußerungen im kleinen Kreis genügen nicht.
  • Beschimpfen (nach Form oder Inhalt besonders verletzende Missachtung) oder böswilliges Verächtlichmachen – bloße scharfe Kritik reicht nicht.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; wer sich mit der Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, dem drohen bis zu fünf Jahre (Abs. 3).

Meinungsfreiheit als Grenze

Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine enge, meinungsfreundliche Auslegung: Kunst, Satire und politische Polemik – auch geschmacklose – sind regelmäßig von Art. 5 GG gedeckt. Strafbar ist erst die Herabwürdigung, die jeden Sachbezug vermissen lässt und den Staat oder seine Symbole gezielt verächtlich machen will. Die Verbrennung fremder Flaggen ausländischer Staaten fällt übrigens unter den eigenen Tatbestand des § 104 StGB.

Häufige Fragen zu § 90a StGB

Welche Strafe droht bei Verunglimpfung des Staates?
Nach § 90a StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Setzt sich der Täter dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik oder gegen Verfassungsgrundsätze ein, erhöht sich der Rahmen auf bis zu fünf Jahre.
Ist das Verbrennen der Deutschlandflagge strafbar?
Das öffentliche Verunglimpfen der Bundesflagge – wozu die Rechtsprechung auch das demonstrative Verbrennen zählt – ist nach § 90a StGB strafbar. Bei öffentlich gezeigten Flaggen greift zudem Abs. 2 (beschädigende oder beseitigende Handlungen).
Ist Kritik am Staat oder Satire über Deutschland strafbar?
Nein. Scharfe, auch polemische oder geschmacklose Kritik und Satire sind von der Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt. Strafbar wird eine Äußerung erst als Beschimpfung oder böswilliges Verächtlichmachen ohne jeden Sachbezug – das Bundesverfassungsgericht legt § 90a StGB eng aus.

Änderungsprotokoll zu § 90a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.