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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 86a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 86a StGB verbietet das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen: Hakenkreuz, SS-Runen, Hitlergruß, IS-Flagge und die Parolen verbotener Vereinigungen dürfen nicht öffentlich gezeigt, verbreitet oder in Medien genutzt werden – unabhängig davon, ob der Verwender sich mit ihnen identifiziert. Geschützt wird der demokratische Rechtsstaat vor der Wiederbelebung solcher Symbole im öffentlichen Raum.

Erfasst und ausgenommen

Kennzeichen sind Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen („Sieg Heil", „Alles für Deutschland") und Grußformen – auch zum Verwechseln ähnliche Abwandlungen. Straflos ist die Verwendung, die der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Kunst, Wissenschaft oder Berichterstattung dient (Sozialadäquanzklausel, § 86 Abs. 4 StGB): Der Spielfilm, das Schulbuch und die eindeutig antifaschistische Verfremdung (durchgestrichenes Hakenkreuz) sind erlaubt.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In der Praxis besonders häufig: Hitlergruß bei Versammlungen oder im Netz, NS-Symbole in WhatsApp-Gruppen und Chats – schon das Versenden in größeren Gruppen gilt als Verbreiten. Auch Unwissen über das Verbot schützt regelmäßig nicht (vermeidbarer Verbotsirrtum).

Häufige Fragen zu § 86a StGB

Welche Strafe droht für das Zeigen des Hitlergrußes?
Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 86a StGB). Verfolgt wird von Amts wegen; in der Praxis werden meist Geldstrafen verhängt, bei Wiederholung oder einschlägiger Gesinnung auch Freiheitsstrafen.
Ist das Hakenkreuz in Filmen oder Spielen erlaubt?
Ja, wenn die Verwendung der Kunst, Wissenschaft, Berichterstattung oder staatsbürgerlichen Aufklärung dient (Sozialadäquanzklausel). Seit 2018 gilt das auch für Computerspiele. Ebenfalls straflos: die erkennbar ablehnende Verwendung, etwa das durchgestrichene Hakenkreuz.
Macht man sich strafbar, wenn man NS-Symbole in eine Chatgruppe schickt?
Ja. Das Versenden in Chatgruppen kann Verbreiten bzw. öffentliches Verwenden sein – Gerichte haben schon bei Gruppen mit einer Handvoll Mitgliedern verurteilt. Auch das bloße Weiterleiten „als Witz" erfüllt den Tatbestand; auf die Gesinnung kommt es nicht an.

Änderungsprotokoll zu § 86a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.