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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer Propagandamittel

1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3.
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4.
die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 86 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 86 StGB stellt das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen unter Strafe. Erfasst wird, wer Propaganda etwa verbotener Parteien, verfassungswidriger Vereinigungen oder gelisteter terroristischer Organisationen im Inland verbreitet, öffentlich zugänglich macht, herstellt, vorrätig hält, ein- oder ausführt.

Voraussetzungen

  • Propagandamittel: Nur solche Inhalte, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind.
  • Betroffene Organisationen: Etwa vom Bundesverfassungsgericht verbotene Parteien, unanfechtbar verbotene Vereinigungen, deren Ersatzorganisationen oder national sozialistische Nachfolgebestrebungen.
  • Tathandlung: Verbreiten, Zugänglichmachen, Herstellen, Vorrätighalten, Ein- oder Ausführen zur Verbreitung.

Strafmaß

Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei geringer Schuld kann das Gericht von einer Bestrafung absehen.

Praxis

Die Vorschrift gilt nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung, der Lehre oder der Berichterstattung über Zeitgeschehen und Geschichte dient (sogenannte Sozialadäquanzklausel). Ein Museum oder eine Dokumentation darf entsprechende Materialien also im richtigen Kontext zeigen.

Häufige Fragen zu § 86 StGB

Was ist ein Propagandamittel im Sinne von § 86 StGB?
Nur ein Inhalt, der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist, etwa Schriften verbotener Organisationen.
Welche Strafe droht nach § 86 StGB?
Vorgesehen ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei geringer Schuld kann das Gericht von einer Bestrafung absehen.
Ist das Zeigen solcher Materialien immer strafbar?
Nein. Dient die Handlung der Aufklärung, der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung, der Lehre oder der Berichterstattung, greift die Strafvorschrift nicht.

Änderungsprotokoll zu § 86 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.