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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 90 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Wer den Bundespräsidenten öffentlich verunglimpft, also in erheblicher Weise herabwürdigt, macht sich strafbar. Geschützt wird das Amt des Staatsoberhaupts vor besonders schweren Angriffen auf seine Ehre.

Voraussetzungen

  • Tatobjekt: Die Äußerung richtet sich gegen den amtierenden Bundespräsidenten.
  • Verunglimpfung: Es handelt sich um eine nach Form oder Inhalt besonders schwere Herabwürdigung, die über bloße Kritik hinausgeht.
  • Öffentlichkeit: Die Tat erfolgt öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts.

Strafmaß

Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. In minder schweren Fällen kann die Strafe gemildert werden. Bei einer Verleumdung (§ 187 StGB) oder wenn der Täter sich absichtlich gegen den Bestand der Bundesrepublik oder Verfassungsgrundsätze einsetzt, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Praxis

Sachliche und auch scharfe Kritik am Bundespräsidenten ist von der Meinungsfreiheit gedeckt und nicht strafbar. Erfasst werden nur besonders herabsetzende Angriffe. Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.

Häufige Fragen zu § 90 StGB

Darf ich den Bundespräsidenten kritisieren?
Ja. Auch harte, pointierte Kritik ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Strafbar ist erst eine besonders schwere Herabwürdigung seiner Person.
Wird jede Beleidigung automatisch verfolgt?
Nein. Die Tat wird nur verfolgt, wenn der Bundespräsident dazu ermächtigt, also die Strafverfolgung ausdrücklich zulässt.
Gilt die Vorschrift auch für frühere Bundespräsidenten?
Geschützt ist das Amt des jeweils amtierenden Bundespräsidenten. Für andere Personen gelten die allgemeinen Beleidigungsvorschriften.

Änderungsprotokoll zu § 90 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.